Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1971, Az.: BVerwG II B 40.71
Einholung weiterer Sachverständigengutachten; Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens; Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.12.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 40.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 11.06.1971 - AZ: 184 III 69
Rechtsgrundlage
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Dezember 1971
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Idel und Dr. Rosendahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juni 1971 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann nicht zur Zulassung der Revision gegen das in der Beschlußformel näher bezeichnete Berufungsurteil führen.
Soweit die Beschwerde den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichts Ordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - mit dem Vorbringen geltend macht, das Berufungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten und durch verkündeten Beschluß abgelehnten Beweisantrag auf Einholung eines fachorthopädischen und eines psychiatrischen Gutachtens gemäß § 86 Abs. 1 VwGO entsprechen müssen, genügt, das Beschwerdevorbringen schon nicht den aus § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO sich ergebenden Anforderungen an die Beschwerdebegründung. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmt, daß der Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift "bezeichnet" werden muß. "Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur, wenn die Beschwerdeschrift nicht nur die Tatsachen anführt, die den Verfahrensmangel ergeben, sondern auch die Tatsachen, aus denen schlüssig hervorgeht, daß das Berufungsurteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruht oder beruhen kann, das Berufungsgericht also bei Vermeidung des gerügten Verfahrensmangels zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre oder hätte gelangen können (ständige Rechtsprechung; u.a. Urteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 278.57 - [DVBl. 1960, 287]; Beschlüsse vom 13. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 130.60 - und vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 5 und 8]).
Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdeschrift nicht schon durch das Vorbringen, das Berufungsgericht hätte über die Eignung der Klägerin für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit "anders entscheiden müssen", wenn "die angestrebte neuerliche Begutachtung prinzipiell anders ausgefallen" wäre. Dieses Vorbringen läßt weder erkennen, welche Tatsachen die beantragte Einholung weiterer Gutachten voraussichtlich erbracht hätte, noch, inwiefern das Berufungsgericht auf Grund, des mußmaßlichen Beweisergebnisses bei Zugrundelegung seiner sachlich-rechtlichen Auffassung - von der bei der Prüfung der Verfahrensrügen auch dann auszugehen ist, wenn der Beschwerdeführer sie für unrichtig hält (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18] unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Beschluß vom 20. Februar 1963 - 12 RJ 504.62. - [MDR 1963, 535]) - zu einer für die Klägerin günstigeren. Entscheidung hätte gelangen können.
Die Rüge wäre überdies, als unbegründet zurückzuweisen, wenn sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden wäre.
Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten, auch eines "Obergutachtens", steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 86 Abs. 1, § 96, § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404 und 412 Abs. 1 ZPO). Sie ist dann nicht erforderlich, wenn das Tatsachengericht sich auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses über den entscheidungserheblichen Sachverhalt eine sichere Überzeugung gebildet hat (ebenso Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. November 1955 - I ZR 12.54 - [Lindemaier-Möhring. § 286 (E) ZPO Nr. 7]; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 9. August 1966 - BVerwG II B 17.66 - und vom 18. August 1967 -, BVerwG II B 45.67 -). Lehnt das Gericht den Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens ab, so stellt dies nur ausnahmsweise einen Verfahrensmangel dar, nämlich dann, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht aufdrängen mußte. Dies kann der Fall sein, wenn das bishervorliegende Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die hier vorliegenden Gutachten nehmen zu allen Fragen, die für das Berufungsgericht nach seiner sachlich-rechtlichen Auffassung entscheidungserheblich waren, Stellung, ohne daß die Beschwerde insoweit grobe Mängel nachgewiesen hat. Für das Berufungsgericht war aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht entscheidungserheblich, ob und inwieweit die festgestellte "reaktive" Depression der Klägerin auf dienstliche Schwierigkeiten zurückzuführen und ob sie von ihr verschuldet war. Das Berufungsgericht hat in sachlich-rechtlicher Hinsicht für allein entscheidungserheblich die Feststellung von Umständen gesundheitlicher Art gehalten, die geeignet sind, Zweifel an der gesundheitlichen Tauglichkeit der Klägerin für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu begründen, weil sie erkennen lassen, daß "eine Wiederholung, lang andauernder Ausfälle durch Krankheit oder durch eine besondere körperliche oder psychische Veranlagung (z.B. Labilität gegenüber Umwelteinflüssen)" nicht auszuschließen ist. Krankheit sowie Dienstunfähigkeit der Klägerin zur Zeit ihrer Entlassung und auch die Frage des Verschuldens hat das Berufungsgericht ausdrücklich für entscheidungsunerheblich erklärt (S. 13 der Urteilsausfertigung). Dafür, daß die Zweifel des Beklagten an der gesundheitlichen Tauglichkeit der Klägerin für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berechtigt sind, hat das Berufungsgericht überdies nicht nur in den vorliegenden Gutachten eine Bestätigung gefunden, sondern auch in dem Befinden und Verhalten der Klägerin bis zum Vollzug der Entlassungsverfügung (S. 15 der Urteilsausfertigung). Daher hat sich dem Berufungsgericht die Einholung der von der Klägerin als erforderlich bezeichneten weiteren Gutachten nicht aufzudrängen brauchen.
Auch die Rüge der Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO kann keinen Erfolg haben. Hierzu macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe mit seiner für die Ablehnung des vorbezeichneten Beweisantrages im Berufungsurteil gegebenen Begründung, es komme auf das Vorliegen einer "Krankheit" nicht entscheidend an, zum Ausdruck gebracht, daß es den Beweisantrag in der gestellten "Form" für "unbehelflich" halte, und diese Begründung lasse das Versäumnis des Berufungsgerichts erkennen, darauf hinzuwirken, daß dem Beweisantrag eine nach Meinung des Berufungsgerichts sachdienliche Form gegeben wurde. Dieser Vorwurf geht fehl. Das Berufungsgericht hat mit der Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages nicht dessen Form beanstandet, sondern - wie aus dem schon oben dargelegten Sinnzusammenhang seiner sachlich-rechtlichen Ausführungen hervorgeht - zum Ausdruck gebracht, daß es den Sachverhalt unter Zugrundelegung seiner sachlich-rechtlichen Auffassung für hinreichend geklärt halte. - Auch das in diesem Zusammenhang von der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, die Klägerin sei durch die in der Ablehnung des Beweisantrages zum-Ausdruck gelangte "Rechtsmeinung" des Berufungsgerichts überrascht worden und dies bedeute eine Versagung des rechtlichen Gehörs, genügt nicht, den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil damit der behauptete Verfahrensmangel nicht - schlüssig - bezeichnet ist. Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs besagt nämlich nicht, daß das Gericht seiner Entscheidung nur eine Rechtsmeinung zugrunde legen darf, zu der sich die Beteiligten vorher äußern konnten. Er besagt, daß ein Gericht seiner Entscheidung nicht Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen darf, zu denen sich die Beteiligten nicht vorher äußern konnten (BVerfGE 13, 132 [145] und 17, 194 [196]).
Nicht Erfolg haben kann die Beschwerde ferner mit ihrem Vorbringen, daß Berufungsgericht habe den Begriff der "Geeignetheit" im Sinne des Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) unrichtig ausgelegt. Dies ist eine Sachrüge, nicht also die Geltendmachung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2, Nr. 3 VwGO. - Möglicherweise ist die Beschwerde der Meinung - dies wird durch die Verweisung auf die Vorschrift des § 127 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) - BRRG - nahegelegt -, § 127 Nr. 2 BRRG biete einen selbständigen Revisionszulassungsgrund, so daß eine Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg auf jede Verletzung sachlichen Rechts im Sinne des § 127 Nr. 2 BRRG gestützt werden könne. Diese Meinung ist jedoch unrichtig. Die Beschwerde verkennt, daß durch § 127 Nr. 2 BRRG lediglich der Kreis der revisiblen Rechtsnormen, der im allgemeinen nur Bundesrecht umfaßt (§ 137 Abs. 1 VwGO), für Revisionen gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte über Klagen aus dem Beamtenverhältnis erweitert wird. Auch die revisionsgerichtliche Prüfung der Auslegung und Anwendung des auf Grund des § 127 Nr. 2 BRRG revisiblen Landesbeamtenrechts setzt demnach jeweils die Zulassung der Revision voraus. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die Beschwerde sich unter Anführung, einer durch das revisible Landesbeamtenrecht aufgeworfenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft oder bezüglich der Anwendung von Landesbeamtenrecht auf den des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) oder den des § 127 Nr. 1 BRRG (Abweichung von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts). Das ist aber hier nicht geschehen; übrigens ist auch keiner dieser Zulassungsgründe ersichtlich.
Alles weitere Beschwerde vorbringen ist in Wahrheit ebenfalls gegen die Anwendung des sachlichen Rechts oder gegen die nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindliche Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichtet.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.200 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Idel
Dr. Rosendahl