Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.1972, Az.: BVerwG VI B 47.71
Sachverständiger als Gehilfe des Gerichts; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Erforderlichkeit einer besonderen Sachkunde; Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 47.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 13309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 08.06.1971 - AZ: V OVG A 57/67
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Februar 1972
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Juni 1971 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.900 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings mehrfach entschieden, daß ein Gericht das ihm obliegende Ermessen verletzen würde, wenn es etwa schwierige medizinische Fragen unter Überbewertung eigener Sachkunde ohne Zuziehung von medizinischen Sachverständigen beantworten wollte (Urteil vom 15. November 1967 - BVerwG VI C 92.64 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 60] mit weiteren Nachweisen und Beschluß vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 -). Gerade dies ist hier jedoch nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat in dem gebotenen Umfang einen Sachverständigen zugezogen und ist den allgemein anerkannten Grundsätzen über das Verhältnis der Aufgaben des Gerichts und des Sachverständigen gerecht geworden, die das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 2. April 1969 - BVerwG VI C 76.65 - [Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 9] und vom 23. Februar 1970 - BVerwG VI C 119.65 - wie folgt zusammengefaßt hat:
"Die Feststellung, des entscheidungserheblichen Sachverhalts trifft das Gericht nach seiner freien richterlichen Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Der Sachverständige ist lediglich der Gehilfe des Richters bei der Bildung seiner richterlichen Überzeugung. Aus der Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 VwGO) folgt die Pflicht des Gerichts, einen Sachverständigen heranzuziehen, wenn die Beurteilung des Sachverhalts eine besondere Sachkunde erfordert, die der Richter nicht besitzt. Aus der Gehilfenstellung des Sachverständigen folgt aber auch, daß dieser die richterliche Würdigung und Entscheidung dem Richter nicht abnehmen kann. Das Gericht darf deshalb die Begutachtung des Sachverständigen nicht ungeprüft übernehmen, sondern es muß die darin enthaltenen Feststellungen und Schlußfolgerungen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde und der allgemeinen Lebenserfahrung selbstverantwortlich überprüfen und nachvollziehen und sich gegebenenfalls aufgrund dieser Prüfung zu eigen machen (vgl. u.a. BVerwGE 6, 306; 17, 342 [BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62]und Urteil vom 21. Oktober 1966 - BVerwG VI C 46.63 - [Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 8])."
Das Berufungsgericht hat unter Würdigung der von ihm erhobenen Beweise entschieden, daß der Kläger am 8. Mai 1945 und später "nahezu völlig erwerbsunfähig, zumindest aber um wenigstens zwei Drittel in seiner allgemeinen Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war". In dieser Würdigung konnte sich das Berufungsgericht durch das Sachverständigengutachten vom 26. März 1971 bestätigt sehen, auf dessen Seite 19 ausgeführt ist, daß der Kläger "in diesem Zeitraum" (gemeint sind 12 Monate vom 8. Mai 1945 ab) "arbeitsunfähig krank" gewesen wäre. Es ist also nicht etwa schon durch den Beweisbeschluß vom 14. Oktober 1969 oder durch den Sachverständigen von vornherein unterstellt worden, daß der Kläger am 8. Mai 1945 mehr als zwei Drittel in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen ist. Wenn das Berufungsgericht davon spricht, daß es Aufgabe des Gutachters nur noch sein konnte, sich darüber zu äußern, "wie die Aussichten für eine Heilung des von den Zeugen bekundeten und vom Gutachter aufgrund dieser Bekundungen und seiner eigenen Feststellungen rekonstruierten akuten Krankheitszustandes des Klägers am 8. Mai 1945 gewesen sind", so schließt die auf die im Beweisbeschluß gestellte Frage dahin gegebene Antwort, daß eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit um mehr als ein Drittel in den 12 Monaten vom 8. Mai 1945 ab nicht eingetreten ist, logischerweise ein, daß derselbe Zustand am 8. Mai 1945 bestanden hat. Das Berufungsgericht hat auch bei der Beurteilung dieser Frage nicht in fehlerhafter Weise seine Sachkunde bei der Beantwortung medizinischer Fragen überschätzt, sondern es hat wie in dem durch Urteil vom 2. April 1969 - BVerwG VI C 76.65 - [Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 9] entschiedenen Fall alle Umstände des Falles unter Berücksichtigung der Feststellungen und Folgerungen des Sachverständigen in dem ihm obliegenden Rahmen gewürdigt.
Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 1971 gestellten Antrages, ein Obergutachten über die Frage einzuholen, ob der Kläger ab 8. Mai 1945 zu 66 2/3 v.H. erwerbsgemindert gewesen sei, durch verkündeten Beschluß gemäß § 86 Abs. 2 VwGO weist keinen Verfahrensfehler auf. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder eines Obergutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404, 412 ZPO). Unterbleibt die Einholung eines weiteren Gutachtens, so stellt dies nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich eine weitere Beweiserhebung dem Gericht aufdrängen mußte. Dies ist der Fall, wenn ein vorliegendes Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters gibt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteile vom 15. November 1967 - BVerwG VI C 92.64 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 60] mit weiteren Nachweisen, vom 19. Dezember 1968 [BVerwGE 31, 149, 156 [BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]], vom 23. Februar 1970 - BVerwG VI C 119.65 - und Beschluß vom 7. September 1970 - BVerwG VI B 30.70 -). Diese Voraussetzungen sind weder von der Beschwerde, behauptet noch ersichtlich.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.900 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Nehlert