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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1973, Az.: BVerwG VI B 39.73; VI C 159.73

Anforderungen an das Vorliegen einer Verletzung der beamtenrechtlichen Pflicht des Dienstherrn zur Fürsorge für den Beamten; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entlassung eines Beamten aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI B 39.73; VI C 159.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 15296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 15.11.1972 - AZ: 2 A 42/72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 1972 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 13.700 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die mit ihr für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht vorliegen.

2

Die Beschwerde legt nicht dar, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Dies wäre nur der Fall, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwürfe, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Der Darlegungspflicht des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist nur genügt, wenn eine solche konkrete Rechtsfrage dargetan ist. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung genügt hierfür nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. die ausführliche Begründung imBeschluß vom 7. März 1973 - BVerwG VI B 20.73 - mit weiteren Hinweisen).

3

Im übrigen bedarf es keiner weiteren Klärung durch das Revisionsgericht, daß es gegen die Pflicht des Dienstherrn zur Fürsorge für den Beamten verstoßen kann, wenn der Dienstherr einen über seine Pflichten und Rechte nicht hinreichend unterrichteten Beamten nicht ausreichend und zutreffend über die rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Entlassung auf Antrag unterrichtet, einen Entlassungsantrag, der ersichtlich im Zustand einer die freie Willensbestimmung ausschließenden Erregung gestellt ist, entgegennimmt und zur Grundlage der sofortigen Entlassung macht oder einen Entlassungsantrag durch unrichtige Belehrung herbeiführt. Ob solche - von der Klägerin behaupteten - Umstände vorliegen, ist eine Frage der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung im einzelnen Fall und entbehrt daher der grundsätzlichen Bedeutung.

4

Die mit der Beschwerde vorgetragenen Angriffe auf die tatsächlichen Grundlagen des Berufungsurteils richten sich zum größten Teil nicht gegen das Verfahren des Berufungsgerichts, sondern gegen dessen Beweiswürdigung (so insbesondere die vorgetragenen Zweifel an dem Beweiswert der Aussagen des Zeugen Monreal und von dessen Aktenvermerken); sie sind daher im Beschwerdeverfahren unbeachtlich und wären es auch in einem Revisionsverfahren.

5

Soweit das Beschwerdevorbringen das Verfahren betrifft, vermag es die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen:

6

Auf die Vernehmung des Richters der ersten Instanz Wilhelms als Zeugen - das Beweisthema ist übrigens in der Beschwerde anders wiedergegeben als es in dem in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 1972 (vgl. Niederschrift Bl. 227 GA) gestellten Beweisantrag der Klägerin formuliert war - kam es nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an, weil sich der Zeuge Wilhelms zu einem angeblich in der von ihm durchgeführten Vernehmung des Zeugen Monreal erkennbar gewordenen Rechtsirrtum des letztgenannten äußern sollte, der nur dann von Bedeutung gewesen wäre, wenn das von der Klägerin behauptete Gespräch mit dem Zeugen Monreal am Morgen des 26. November 1970 stattgefunden hätte. Das aber hat das Berufungsgericht auch bei Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen Wilhelms gestellten Tatsache nicht festzustellen vermocht. Zieht das Gericht aus verschiedenen Beweisanzeichen - und nur als solches kam die in das Wissen des Zeugen Wilhelms gestellte Tatsache in Betracht - andere Schlüsse als die Partei, so ist das keine (unzulässige) vorweggenommene Beweiswürdigung (vgl. Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG II C 230.61 - und Beschluß vom 12. Juni 1973 - BVerwG VI B 49.72 -).

7

Daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht als Partei vernommen hat, ist kein Verfahrensmangel, weil die Klägerin ihre förmliche Vernehmung nicht beantragt hatte und auch dem Gericht sich eine solche nicht aufdrängen mußte (vgl. Beschluß vom 19. August 1968 - BVerwG VI B 19.68 - und Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG II C 6.65 -). Das Gericht konnte davon ausgehen, daß die Klägerin bei einer förmlichen Vernehmung nicht anders aussagen würde als sie im Verfahren schriftsätzlich ausführlich vorgetragen hatte. Das genügte dem Berufungsgericht aber in Anbetracht verschiedener entgegenstehender Beweisanzeichen nicht dafür, sich dieÜberzeugung zu verschaffen, daß das Gespräch der Klägerin mit dem Zeugen Monreal mit dem von ihr behaupteten Inhalt am Morgen des 26. November 1970 stattgefunden habe.

8

Auch die Vernehmung des Nervenfacharztes Dr. ... zur Erläuterung oder Ergänzung seines von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Gutachtens vom 13. November 1972 über ihren geistigen Zustand im November 1970 war von der Klägerin nicht beantragt und brauchte sich dem Berufungsgericht nicht aufzudrängen, zumal da die Klägerin das schriftliche Gutachten dem Gericht mit einem Begleitschreiben ihres Prozeßbevollmächtigten eingereicht hatte, in dem es hieß, der Senat sei zwar in der Lage, sich selbständig ein Urteil zu bilden, ob die Klägerin z.Zt. der Erklärung des Entlassungsantrages imstande gewesen sei, ihr Verhalten vernünftig zu steuern, lediglich zur Erleichterung der Beurteilung werde vorsorglich das Gutachten vorgelegt. Das Gutachten enthielt keine Unklarheiten oder Widersprüche, die zu einer Vernehmung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung Anlaß geboten hätten. Daß das Berufungsgericht dem Gutachten gegenüber anderen Beweisanzeichen keinen ausschlaggebenden Beweiswert beigemessen hat, weil es ausschließlich auf den Angaben der Klägerin über ihren Zustand vor fast zwei Jahren beruhte, lag im Rahmen der dem Gericht obliegenden freien Beweiswürdigung.

9

Ein Verfahrensfehler ist es schließlich nicht, daß das Berufungsgericht nicht ermittelt hat, wo die Urschrift des abschließenden Ermittlungsberichtes des Zeugen Monreal vom 24. November 1970 geblieben war; denn hierauf konnte es dem Berufungsgericht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommen.

10

Da die Beschwerde keine grundsätzlichen klärungsbedürftigen Rechtsfragen dargelegt und die behaupteten Verfahrensmängel nicht schlüssig bezeichnet hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Die "für den Fall der Zulassung" eingelegte Revision ist als bedingt eingelegtes Rechtsmittel unzulässig und deshalb zu verwerfen (vgl. u.a. Beschluß vom 20. Juli 1970 - BVerwG VIII CB 135.69 -; ständige Rechtsprechung).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 13.700 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker