Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.03.1973, Az.: BVerwG VI B 20.73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.03.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 20.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.11.1972 - AZ: XII A 1012/71
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 G 131 (F. 1965)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.300 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren, der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist zumindest durch Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und durch Angabe des Grundes, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a.Beschlüsse vom 20. Januar 1972 - BVerwG VI B 35.71 - undvom 5. Dezember 1972 - BVerwG VI B 37.72 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
Diesem Darlegungserfordernis wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Der einzige sich hierauf beziehende Satz, daß die Sache grundsätzliche Bedeutung habe und geeignet sei, "zur Lehre und zur Klärung von Fragen auf dem Gebiet der Bindungswirkung unanfechtbarer Verwaltungsakte beizutragen", genügt nicht den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; denn er bezeichnet nicht eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage. Das sich hieran anschließende Beschwerdevorbringen betrifft allein die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles, ohne grundsätzliche Rechtsfragen aufzuwerfen. Dieser Teil der Beschwerdebegründung enthält im wesentlichen einzelfallbezogene Angriffe gegen die vom Berufungsgericht vertretene sachlich-rechtliche Auffassung, daß die Unanfechtbarkeit der den versorgungsrechtlichen Status des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG abschließend regelnden Bescheide vom 4. Februar und 24. April 1957 einen Anspruch, des Klägers auf neue Sachprüfung ausschließe, weil sich die Sach- und Rechtslage in der Zwischenzeit nicht geändert habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aber mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wie sie hier von der Beschwerde in dem dargelegten Punkt vorgetragen werden, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan werden. Selbst wenn das Berufungsgericht, in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage rechtsfehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hätte, gäbe dies der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a.Beschlüsse vom 5. Januar 1972 - BVerwG VI B 37.71-, vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71-, vom 6. Oktober 1972 - BVerwG VI B 7.72-, vom 12. Oktober 1972 - BVerwG VI B 32.72-, vom 5. Dezember 1972 - BVerwG VI B 37.72 - undvom 11. Januar 1973 - BVerwG II B 17.72 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerde hat offensichtlich verkannt, daß insoweit an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde andere Anforderungen als an die Begründung einer Revision gestellt werden (vgl.Beschlüsse vom 18. Dezember 1972 - BVerwG II B 24.72 - undvom 11. Januar 1973 - BVerwG II B 22.72 -).
Abgesehen davon sind die Rechtsfragen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Behörde verpflichtet ist, ein durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder zu eröffnen und den Antragsteller neu zu bescheiden, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Sinn bereits geklärt (vgl. u.a. BVerwGE 11, 106[BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107]; 17, 256; 19, 153 [155]; 21, 214 [216]; 24, 115 [117]; 26, 153 [155]; 28, 122). Ob das Berufungsgericht möglicherweise in fehlerhafter Anwendung der in dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätze einen Rechtsanspruch des Klägers auf "Wiederaufgreifen" seiner an sich unanfechtbar entschiedenen Statusfrage nach dem Gesetz zu Art. 131 GG verneint hat, ist eine einzelfallbezogene Frage ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung (vgl. auchBeschlüsse vom 27. Dezember 1971 - BVerwG II B 35.71 - undvom 29. Dezember 1971 - BVerwG II B 50.71 -).
Schließlich wirft auch die Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 G 131 (F. 1965) durch das Berufungsgericht keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. § 4 G 131 enthält selbst keine anspruchsbegründenden Tatbestände, sondern schließt die in §§ 1 und 2 G 131 bezeichneten Personen von den Rechten nach Kapitel I dieses Gesetzes aus, soweit und solange sie nicht mindestens eine der in § 4 G 131 aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Hieran hat sich auch durch die 4. Novelle/G 131, insbesondere durch die Einführung des sog. innerdeutschen Zuzugsstichtages nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 3 G 131 (F. 1965) nichts geändert. Eine Erweiterung des Personenkreises, der Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend machen kann (vgl. §§ 1 und 2 G 131), ist dadurch nicht eingetreten.
Demnach war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.300 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert