Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.10.1972, Az.: BVerwG VI B 32.72
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.10.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 32.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 13134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 09.05.1972 - AZ: IV 341/70
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist zumindest durch Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, dargelegt werden (vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).
Diese Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.
In dem Rechtsstreit geht es um die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit vom 22. Februar 1950 bis 9. September 1951, in der der Kläger nach seiner Übersiedlung nach West-Berlin bei verschiedenen privaten Baufirmen als Hilfsarbeiter tätig war. Das Berufungsgericht hat diese Frage im wesentlichen mit der Begründung verneint, eine Berücksichtigung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit sei weder nach einer der Vorschriften der §§ 111 ff. BBG noch nach § 181 Abs. 3 BBG möglich. Am Schlüsse der Urteilsbegründung hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt:
"Da der Kläger am 8. Mai 1945 kein Beamter im Sinne des Deutschen Beamtenrechts gewesen ist, stehen ihm auch keine im Verwaltungsrechtsweg verfolgbaren Ansprüche nach dem G 131 zu. Die Frage, ob ihm als Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst Ansprüche oder Anwartschaften nach dem G 131 zustehen, kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entschieden werden; hierfür sind die Arbeitsgerichte zuständig (vgl. Urteil des BVerwG v. 10.6.1955, Buchholz 234 § 52 G 131 Nr. 1; Urteil v. 27.2.1957, Buchholz 234 § 1 G 131 Nr. 10)."
Die Beschwerde greift diese Rechtsauffassung an und meint, das Berufungsgericht habe insoweit "die Bedeutung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes für den vorliegenden Fall grundsätzlich verkannt". Es gehe hier überhaupt nicht um die Frage, ob der Kläger Ansprüche als Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend mache, sondern darum, ob "dieses Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Gleichstellung bestimmter Personenkreise mit Beamten bestimmt". Die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG betreffe im vorliegenden Fall lediglich eine "präjudizielle Vortrage", für deren Entscheidung die Verwaltungsgerichte zuständig seien.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wie sie hier von der Beschwerde in dem eben dargelegten Punkte vorgetragen werden, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan werden. Selbst wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage rechtsfehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hätte, gäbe dies der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. Beschlüsse vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70-, vom 1. Juni 1971 - BVerwG VI CB 117.67 - und vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71 - mit weiteren Nachweisen).
Wie sich aus den weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift ergibt, geht es der Beschwerde im Grunde genommen nur um die Klärung der - vom Kläger schon früher vertretenen - Rechtsauffassung, die oben genannte Beschäftigungszeit müsse gemäß § 62 in Verbindung mit § 37 b Abs. 4 G 131 als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Für die Entscheidung dieser Frage im Rahmen eines Rechtsstreits über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten eines Beamten wären allerdings die Verwaltungsgerichte zuständig (vgl. § 40 Abs. 1 VwGO, § 126 Abs. 1 BRRG). Jedoch würde sich auch insoweit materiellrechtlich keine klärungsbedürftige Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung stellen. Denn die von der Beschwerde in Übereinstimmung mit dem früheren Vorbringen des Klägers als Anspruchsgrundlage herangezogenen Regelungen des Gesetzes zu Art. 131 GG finden auf ihn schon deshalb keine Anwendung, weil er in der sowjetisch besetzten Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor von Berlin nicht in "Gewahrsam", d.h. in Haft gehalten worden war. Es ist daher schon aus diesem Gesichtspunkt nicht möglich, den Kläger einem der in § 37 b Abs. 4 G 131 bezeichneten Beamten gleichzustellen.
Nach alle dem mußte die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Niedermaier