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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1971, Az.: BVerwG II B 50.71

Bestimmung der Voraussetzungen hinsichtlich einer Wiedereröffnung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.12.1971
Aktenzeichen
BVerwG II B 50.71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 13787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 06.08.1971 - AZ: 73 III 70

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Dezember 1971
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Idel und Dr. Rosendahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die ausschließlich auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gestützte Beschwerde kann nicht zur Zulassung der Revision gegen das in der vorstehenden Beschlußformel bezeichnete Berufungsurteil führen.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1] und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16] und BVerwGE 13, 90 [91/92]). Diese Voraussetzung für die Zulassung der Revision ist nicht erfüllt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt ist (BVerwG, Beschluß vom 24. Januar 1968 - BVerwG III B 153.67 - [Buchholz 427.2 § 18 FG Nr. 9]).

3

Die sich im vorliegenden Fall stellende Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Behörde verpflichtet ist, ein durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder zu eröffnen und den Antragsteller durch anfechtbaren Verwaltungsakt neu zu bescheiden, ist schon durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Sinne geklärt worden (vgl. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107]; 19, 153 [155] 24, 115 [117]). Die sich nach dieser Rechtsprechung ergebenden und vom Berufungsgericht verneinten weiteren Fragen, ob sich seit dem Ergehen des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts (Bescheide vom 23. November 1967/20. März 1968) die Rechts- oder Sachlage entscheidungserheblich geändert hat und ob die Behörde fehlerhaften Gebrauch von dem ihr eingeräumten Ermessen gemacht hat, ein durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder zu eröffnen und eine anfechtbare neue Sachentscheidung zu treffen, entbehren ebenfalls rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im dargelegten Sinne, weil sie nur nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles zu beantworten sind (ebenso BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 1967 - BVerwG VI B 49.66 - und vom 26. Februar 1965 - BVerwG III B 128.64 - [ZLA 1965, 116]).

4

Da hiernach die Zulassungsvoraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt ist, muß die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. Idel
Dr. Rosendahl