Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1968, Az.: BVerwG III B 153.67
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Schadensfeststellung an Anteilsrechten; Erben eines im Vertreibungsgebiet vor dem 1. April 1952 verstorbenen Erblassers als unmittelbar Geschädigte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 153.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 23.06.1967 - AZ: V/2 - 1083/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1968, 721
- DÖV 1968, 813 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1968, 348 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1968, 193
- WM 1968, 314
- ZLA 1968, 149
Amtlicher Leitsatz
Eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt in den Fällen, in denen das Gesetz nicht eindeutig ist, die Rechtslage klar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz,
den Bundesrichter Dr. Dodenhoff und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 23. Juni 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, bei der Schadensfeststellung die Klägerin und deren 1965 gestorbenen Sohn Friedrich-Wilhelm, dessen Erben die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind, als unmittelbar Geschädigte an den Anteilsrechten anzuerkennen, die sie durch Erbgang von dem mit Wirkung vom 31. Januar 1945 für tot erklärten Ehemann der Klägerin zu 1) erworben haben. Dieser Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Die Anteilsrechte bestanden an der seit 1942 in Schröttersburg (Plozk)/Weichsel bestehenden Konservenfabrik "Weichselperle" GmbH. Die Stadt Schröttersburg war spätestens am 17./18. Januar 1945 von den sowjetischen Truppen besetzt worden. Die Klägerin zu 1) befand sich seit dem 27. Januar 1945 mit ihrem Sohn Friedrich-Wilhelm auf der Flucht aus Königsberg; sie gelangten am 21. Februar 1945 nach Husum und hatten am 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Die auf Grund dieser Feststellungen getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts wirft entgegen der Auffassung der Beschwerde keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Erben, die erst nach dem im Vertreibungsgebiet vor dem 1. April 1952 eingetretenen Tod des Erblassers das Vertreibungsgebiet durch Überschreiten der Oder-Neiße-Linie verlassen haben, auch dann unmittelbar Geschädigte hinsichtlich der ererbten Wirtschaftsgüter entsprechend der Höhe ihrer Erbanteile, wenn sie die tatsächliche Gewalt über das angefallene Vermögen nicht erlangt haben, weil schon der Erblasser durch die Vertreibungsmacht an deren Ausübung gehindert war. Seit BVerwG III C 66.58 - Urteil vom 14. Juli 1960 - geht die Rechtsprechung des Senats nämlich dahin, daß § 12 Abs. 7 und Abs. 11 LAG die eigenen Rechte Vertriebener als unmittelbar Geschädigte nicht ausschließt, sondern nur die Feststellungsfähigkeit von Vertreibungsschäden zugunsten solcher Erben eines vor dem 1. April 1952 im Vertreibungsgebiet Gestorbenen erweitern, denen selbst das persönliche Vertreibungsschicksal erspart geblieben ist oder die das Vertreibungsgebiet vor dem Erbfall verlassen hatten (vgl. hierzuUrteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG III C 92.63 - undvom 16. März 1965 - BVerwG III C 87.64 -). Deshalb ist der nach dem Tode des ursprünglichen Eigentümers vertriebene Erbe unmittelbar Geschädigter am ererbten Vermögen entsprechend seinem Erbanteil(Beschluß vom 22. Februar 1967 - BVerwG III B 28.67 -;Urteil vom 2. November 1967 - BVerwG III C 112.66 -).
Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlaß. Von ihr werden auch Fälle der vorliegenden Art erfaßt. Für die Schadensfeststellung wegen Verlustes; von Anteilsrechten bestehen hinsichtlich der Frage, wer unmittelbar Geschädigter ist, keine Sondervorschriften. Hier gelten - wie bei anderen Vermögensschäden - § 229 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 und Abs. 11 LAG. Nach diesen Vorschriften sind entsprechend den getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die von der Beteiligten nicht angegriffen sind, die Klägerin zu 1) und deren Sohn Friedrich-Wilhelm unmittelbar Geschädigte. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden.
Das Vorbringen der Beteiligten, die Auslegung des § 12 Abs. 7 LAG, zu der der Senat gekommen sei, entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers und deshalb sei im Zwanzigsten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes eine Novellierung des § 12 Abs. 7 LAG beabsichtigt, die "angesichts einer insoweit fehlgehenden Rechtsprechung" lediglich eine unmißverständliche nachträgliche Verdeutlichung des gesetzgeberischen Willens darstelle, gibt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anlaß, die Revision zuzulassen. Abgesehen davon, daß die Absicht der Verwaltung, eine Gesetzesänderung herbeizuführen, noch nicht der Absicht des Gesetzgebers, diesem Wunsch zu entsprechen, gleichzusetzen ist, hat der Senat bereits entschieden, daß - wenn § 12 Abs. 7 LAG so ergänzt werden sollte, wie es § 62 des Entwurfs eines Reparationsschädengesetzes vorsieht - die vorgesehene Regelung nicht zur Auslegung des geltenden Rechts herangezogen werden kann. Sie wäre, sollte sie Gesetz werden, keine Klarstellung des geltenden Rechts, sondern eine Neuregelung(Beschluß vom 22. Februar 1967 - BVerwG III B 28.67 -). Die Frage, welchen Inhalt und Sinngehalt Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes haben, wenn sie auslegungsbedürftig und auslegungsfähig sind, entscheidet in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht. Dessen gefestigte Rechtsprechung stellt in den Fällen, in denen das Gesetz nicht eindeutig ist, die Rechtslage klar.
Da sonstige Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind, war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dodenhoff
Dr. Hopf