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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1967, Az.: BVerwG III B 28.67

Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem Vermögen; Verlust der Verfügungsgewalt durch bloße Verdrängung von Haus und Hof; Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1967
Aktenzeichen
BVerwG III B 28.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 12317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 26.10.1966 - AZ: VG 5 K 2092/65

Fundstelle

  • ZLA 67, 136

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff und Türke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat im Wege der Testamentsauslegung die Klägerin als Alleinerbin nach ihrem im Oktober 1945 in Elfershagen/Pommern gestorbenen Vater angesehen und den Beklagten für verpflichtet erklärt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zugunsten der Klägerin als unmittelbar Geschädigten den Verlust des ehemaligen Erbhofes als Vertreibungsschaden festzustellen. Diese Entscheidung wirft entgegen der Auffassung der Beteiligten keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

3

Nach den von der Beteiligten nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Vater der Klägerin zusammen mit seiner Ehefrau und Tochter (der Klägerin) durch polnische Soldaten im Juni 1945 von seinem im Ort Dorow gelegenen Hof verdrängt worden. Die Familie hat zunächst im selben Ort und ab August 1945 in dem Nachbarort Elfershagen anderweitig Unterkunft gefunden. Der Vater der Klägerin ist hier am 15. oder 16. Oktober 1945 gestorben, und die Klägerin ist im Juni 1946 aus Pommern vertrieben worden.

4

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtfertigen diese Feststellungen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß die Klägerin unmittelbar Geschädigte ist.

5

Zeitpunkt des Schadenseintrittes im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG ist nach § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG der Zeitpunkt der Vertreibung der Klägerin im Juni 1946. Daß § 12 Abs. 11 LAG den Zeitpunkt des Schadenseintritts auch im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung des unmittelbar Geschädigten in § 229 Abs. 2 LAG bestimmt, hat der Senat ausdrücklich ausgesprochen (vgl. Urteile vom 16. März 1965 - BVerwG III C 87.64 und BVerwG III C 89.64 -, veröffentlicht in ZLA 1965 S. 181 f.) und ist Grundlage seiner ständigen Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1 und Abs. 7 LAG (vgl. Urteile vom 14. Juli 1960 - BVerwG III C 66.58 - [RLA 1960 S. 380] und vom 28. Januar 1965 - BVerwG III C 92.63 -).

6

Rechtlich unerheblich ist es, daß die Klägerin die tatsächliche Gewalt über den Hof vor ihrer Vertreibung nicht mehr erlangt hat. Eine Verdrängung von Haus und Hof durch Maßnahmen der Vertreibungsmacht - wie sie hier vorgelegen hat - ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht als Verlust der Verfügungsmacht anzusehen (vgl. Beschluß vom 7. Dezember 1966 - BVerwG III B 75.66 - mit weiteren Nachweisen). Der Verlust der Verfügungsgewalt ist hier erst durch die Vertreibung der Klägerin eingetreten.

7

Die Rechtssache erlangt auch dadurch keine grundsätzliche Bedeutung, daß - wie die Beteiligte vorgetragen hat - in § 62 des Entwurfs eines Reparationsschädengesetzes eine Ergänzung des § 12 Abs. 7 LAG vorgesehen ist. Hierin soll u.a. bestimmt werden:

8

Bei Todesfällen vor dem 1. April 1952 wird vermutet, daß der Schaden dem Verstorbenen entstanden ist, soweit dieser nicht bis zu seinem Tod die tatsächliche Verfügungsgewalt über sein Vermögen ausgeübt hat.

9

Die vorgesehene Regelung kann zur Auslegung des geltenden Rechts nicht herangezogen werden. Sie ist - sollte sie Gesetz werden - keine Klarstellung des geltenden Rechts, sondern eine Neuregelung.

10

Das weitere Vorbringen der Beteiligten, mit dem sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Testamentsauslegung wendet, rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Revision, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Insbesondere läßt das Vorbringen nicht erkennen, daß das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gekommen ist, unter Verletzung von Verfahrensrecht gewonnen worden ist.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Dr. Dodenhoff
Türke