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Provision

Normen

§§ 87 ff. HGB

Information

1 Allgemein

Der Ausdruck "Provision" wird umgangssprachlich für die verschiedensten Formen der Erfolgsvergütung verwendet. In den meisten Fällen handelt es sich jedoch um Gebühren, die von dem Kunden direkt oder indirekt gezahlt werden, z.B. für die Vermittlung einer Geldanlage.

Handelsrechtlich bezeichnet der Ausdruck Provision die Vergütung, die von einem Unternehmer für den Abschluss bzw. die Vermittlung eines Geschäfts gezahlt wird. Kennzeichnend ist das Drei-Personen-Verhältnis: Unternehmer - Handelsvertreter / Vertriebsmitarbeiter - Kunde.

2 Provision des Handelsvertreters

Siehe insofern den Beitrag "Handelsvertreter - Provision".

3 Versicherungsvertreter

Für Versicherungsvertreter gelten die Vorschriften über die handelsrechtliche Provision entsprechend, vorbehaltlich der in § 92 HGB bestimmten Ausnahmen.

4 Arbeitnehmer auf Provisionsbasis

Neben einem Arbeitsentgelt in einer bestimmten, festen Höhe kann die weitere Vergütung als Provisionszahlung vereinbart werden. Dies ist insbesondere bei Außendienstmitarbeitern oftmals der Fall.

Zulässig ist es auch, die Vergütung eines Arbeitnehmers gänzlich auf Provisionszahlung zu vereinbaren, sofern der Arbeitnehmer in etwa ein dem üblichen Verdienst der Tätigkeit angemessenes Entgelt erzielen kann. Ist dies nicht der Fall, ist die Vereinbarung sittenwidrig, der Arbeitgeber schuldet den üblichen Verdienst.

Im Rahmen der Vereinbarung von Vorschusszahlungen auf noch nicht verdiente Provisionen und der damit ggf. verbundenen Rückzahlungspflicht handelt es sich um eine Vertragsklausel im Sinne der Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht näher benannte Provisions- und Stornohaftungsbedingungen in Bezug nimmt und den Provisionsanspruch daran knüpft, dass der Arbeitnehmer diese Bedingungen "anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert", hält insofern dem Transparenzgebot nicht stand (BAG 21.01.2015 - 10 AZR 84/14).

5 Gewinnbeteiligungen / Umsatzprovisionen

Die Gewinnbeteiligung oder Umsatzprovision ist keine Unterform der handelsrechtlichen Provision und wird von den handelsgesetzlichen Regelungen nicht erfasst. Rechtsgrundlage ist § 259 BGB.

6 Maklerprovision

Besonderheiten bestehen bei der Maklerprovision.

7 Zuständiges Gericht

Provisionsansprüche der selbstständigen Kaufleute sind je nach der Höhe des Streitwerts vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit einzuklagen. Bei Einklagung von Provisionsansprüchen von Arbeitnehmern ist das Arbeitsgericht zuständig.

metis