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Ordentliche Gerichtsbarkeit

Normen

§ 13 GVG

Information

Gerichtsbarkeit in Zivilrechtsstreitigkeiten und Strafsachen (§ 13 GVG).

Die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus folgenden Gerichten:

Der Begriff ordentliche Gerichtsbarkeit erklärt sich geschichtlich. Nur die Zivil- und die Strafgerichte waren als unabhängige Gerichte ausgestaltet und mit Richtern besetzt, während sich die Administrativjustiz erst im 19. Jahrhundert entwickelte und zunächst nicht mehr als eine - wenngleich auch bereits überwiegend organisatorisch verselbstständigte - begrenzte Selbstkontrolle der Verwaltung darstellte. Der Aufbau einer unabhängigen, von den Verwaltungsbehörden getrennten und nur dem Gesetz unterworfenen allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit vollzog sich erst nach dem zweiten Weltkrieg.

Der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind auch die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen.

Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegen der Gerichtshoheit der Länder; nur der Bundesgerichtshof ist ein Gericht des Bundes.

metis