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Landesarbeitsgericht

Normen

§§ 33 - 39 ArbGG

Information

Das Landesarbeitsgericht ist die zweite Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Vor dem Landesarbeitsgericht muss sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Prozessführungsbefugt ist gemäß § 11 ArbGG jeder Rechtsanwalt. Eine besondere Zulassung zu dem Landesarbeitsgericht ist nicht erforderlich.

Das Landesarbeitsgericht entscheidet in der Form einer sogenannten Kammer, d.h. die Entscheidung wird durch einen Arbeitsrichter und zwei ehrenamtliche Richter gefällt, bei denen auch hier je eine Person aus der Arbeitnehmerschaft und eine Person aus der Arbeitgeberschaft kommt.

Das Landesarbeitsgericht ist gemäß §§ 64 ff ArbGG zuständig für:

  • Berufungen gegen Urteile des Arbeitsgerichts.

  • Beschwerden gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts.

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