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§ 13 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Erster Titel – Gerichtsbarkeit

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 GVG – Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Zu § 13: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).