Rechtswörterbuch

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Gebührenstreitwert - Familienrecht

 Normen 

§§ 39 ff. GKG

§ 51 FamGKG

§§ 2 - 9 ZPO

 Information 

Bei einer Unterhaltsklage entspricht gemäß § 51 FamGKG der Verfahrenswert dem Jahresbetrag des geforderten, monatlichen Unterhalts. Begehrt der Kläger die Unterhaltszahlungen für weniger als ein Jahr, so ist der tatsächlich geforderte Betrag maßgeblich. Gleichzeitig geltend gemachte Unterhaltsrückstände werden zu dem Jahresbetrag hinzuaddiert. Stichtag zur Berechnung der Unterhaltsrückstände ist die Anhängigkeit der Klage bzw. des Prozesskostenhilfeantrags. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Verfahrenswert gemäß § 41 FamGKG in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

Für die Klage auf Trennungsunterhalt sind mit der Entscheidung OLG Frankfurt am Main 09.11.2006 - 6 WF 175/06 folgende Grundsätze aufgestellt worden:

  1. a)

    Bei Vorliegen eines unzweifelhaft bezifferten oder im Zeitpunkt der Klageeinreichung bezifferbaren Gesamtbetrages, der den Jahresbetrag unterschreitet, kann eine entsprechende geringere Wertfestsetzung erfolgen.

  2. b)

    Ist bei Eingang der Trennungsunterhaltsklage hingegen nicht eindeutig absehbar, wann die rechtskräftige Ehescheidung erfolgen wird, bleibt es bei dem Betrag des einjährigen Unterhalts, auch wenn die Scheidung anschließend vor Ablauf des Jahres rechtskräftig werden sollte.

Der Gegenstandswert der Unterhaltsabänderungsklage ergibt sich aus dem Jahresbetrag der Differenz. Auch hier sind geltend gemachte Unterhaltsrückstände zu dem Jahresbetrag hinzuzuaddieren.

Als Streitwert einer isolierten Auskunftsklage bzw. der Auskunftsklage im Rahmen einer Stufenklage wird durch die Rechtsprechung ein Bruchteil des erwarteten Unterhaltsanspruchs angesetzt. Der im Einzelnen genommene Wert schwankt aber zwischen 1/10 bis 1/2 des Unterhaltsanspruchs. Die beiden Gegenstandswerte einer Stufenklage sind aber nicht zu addieren, sondern es ist der jeweils höhere Wert zu nehmen. Dies ist der Wert der sich anschließenden Unterhaltsklage. Entfällt diese aufgrund der mangelnden Unterhaltsfähigkeit des Schuldners, so ist der Jahreswert des zu erwartenden Unterhalts als Bruchteil zu nehmen.

Der Verfahrenswert einer Scheidung ist gemäß § 43 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 2.000,00 EUR und nicht über 1 Million EUR angenommen werden. Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

Der Verfahrenswert eines Verbundverfahrens wird nach den in § 44 FamGKG aufgeführten Grundsätzen berechnet.

In einem selbstständigen Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge richtet sich der Verfahrenswert nach § 45 FamGKG und beträgt seit dem 01.01.2021 grundsätzlich 4.000,00 EUR. Der Wert kann nach Billigkeitsgesichtspunkten herauf- oder herabgesetzt werden.

Der Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs beträgt gemäß § 50 FamGKG für jedes Anrecht 10 %, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1.000,00 EUR. Auch hier können die Werte nach Billigkeitsgesichtspunkten herauf- oder herabgesetzt werden.

Bei der einstweilige Anordnung zur Zuweisung der Ehewohnung berechnet sich der Verfahrenswert nach § 48 FamGKG.

Der Geschäftswert eines Ehevertrags, durch den die Ehegatten den Zugewinnausgleich für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod aufrechterhalten, ihn jedoch für den Fall aller anderen Gründe der Beendigung der Ehe ebenso wie die ehelichen Verfügungsbeschränkungen ausschließen, ist nach Maßgabe des § 39 Abs. 3 KostO a.F. (nunmehr § 100 Abs. 1 GNotKG) zu bestimmen (OLG Hamm 17.10.2013 - I-15 W 237/12).

Der Verfahrenswert für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine im Miteigentum der Beteiligten stehende ehemalige Ehewohnung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung richtet sich für die rückständige Nutzungsentschädigung nach § 35 FamGKG, wonach für die Bemessung des Verfahrenswertes auf alle bis zur Einreichung des Antrages fälligen Beträge abzustellen ist. Für die nach Einreichung des Antrags laufenden Beträge ist hingegen auf § 51 FamGKG abzustellen, also auf den Betrag von 12 Monatsraten. Die Werte für die rückständigen und laufenden Nutzungsentschädigungen sind zu addieren (OLG Naumburg 03.09.2014 - 3 UF 229/13).

Hinweis:

Die Frage ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und wird von den OLGs nicht eindeutig entschieden.

 Siehe auch 

Kostenfestsetzung

Rechtsanwaltsvergütung

Rechtsanwaltsvergütung - außergerichtlich

Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit

Rechtsmittelstreitwert

Streitgegenstand

Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Klüsener/Uher: RVG-Kommentar; 9. Auflage 2021

Brinkmann: Der Streitwert bei Kündigungen; Das Juristische Büro - JurBüro 2005, 119

Kroiß: Die Entwicklung des Gerichtskostenrechts im Jahr 2018; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 407

Maier-Reimer: Grenzen für Streitwert und Gebühren bei mehreren Auftraggebern; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 3550

Oestreich/Hellstab/Trenkle: GKG - FamGKG; Loseblattwerke

Rehberg/Schons u.a.: RVG. Kommentar; 8. Auflage 2021

Rieck/Lange: Die Verfahrenswerte in Familiensachen nach dem FamGKG; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 3334

Eicken/Hellstab/Madert/Dörndorfer/Asperger: Die Kostenfestsetzung; 24. Auflage 2021