Stufenklage
1 Allgemein
Die Stufenklage ist ein gesetzlich geregelter Fall der Klagehäufung im Zivilrecht.
Die Stufenklage ist zulässig, wenn der Kläger gegen den Beklagten einen bisher unerfüllten Anspruch auf Auskunft- oder Rechnungslegung hat und aus diesem Grund nur einen unbestimmten Klageantrag stellen kann, der allein gestellt unzulässig wäre:
- a)
Antrag auf Auskunft- oder Rechnungslegung.
Der Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruch kann sich aus einer gesetzlichen Regelung oder allgemein aus § 242 BGB ergeben.
- 2.
Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
Hinweis:
Der Antrag auf die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung kann bei Zweifeln an der Richtigkeit der Auskunft/Rechenschaftslegung auch noch nachträglich gestellt werden.
- 3.
Ein unbestimmter Antrag auf Zahlung oder Herausgabe.
Der Kläger ist aber auch berechtigt, die Klagen isoliert einzureichen.
2 Prozessrechtliches
Die einzelnen Stufen werden durch Teilurteil entschieden, die Kostenentscheidung erfolgt im Endurteil.
Bei Säumnis des Klägers werden alle Klagen durch ein Voll-Versäumnisurteil abgewiesen; bei Säumnis des Beklagten ergeht nur ein Teil-Versäumnisurteil.
Die Bindungswirkung der Teil-Urteile erstreckt sich nicht auf alle Stufen, sondern nur auf den Urteilstenor. Durch neue Tatsachen ist eine neue Verhandlung über Vorfragen möglich.
3 Streitwerte
Die Streitwerte der Stufenklage werden nicht zusammengerechnet, Streitwert ist der höchste Wert eines der Verfahren. In der Regel ist dies der Wert des Zahlungs- oder Herausgabeanspruches. Trotzdem sind die Streitwerte aller Verfahren zu beziffern, da die Gebühren von Prozesshandlungen, die nur ein Verfahren betreffen, sich nur nach dessen Streitwert richten.
Wenn sich nach der Auskunftsklage ein höherer Streitwert ergibt, ist dieser maßgeblich.
4 Verjährung des mit einer Stufenklage geltend gemachten Anspruchs auf Zugewinnausgleich
In der Rechtsprechung war streitig, ob die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch eine Stufenklage unterbrochen (Neubeginn der Verjährung) oder gehemmt wird, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag genannt war. Der BGH hat sich mit dem Urteil BGH 24.05.2012 - IX ZR 168/11 für eine Hemmung der Verjährung entschieden.