Verteidigung im Sexualstrafverfahren

Strafrecht und Justizvollzug
28.05.2013509 Mal gelesen
Verteidigung beim Vorwurf sexueller Übergriffigkeit - Aussage gegen Aussage - Unschuldsvermutung

1. Das Thema "Sexualstrafrecht" umfasst einen häufig schwierig zu handhabenden Bereich des Strafrechts dar. Denn sexuelle Gewalttaten stellen einen besonders schweren Eingriff in die körperliche und psychische Integrität eines Menschen - des möglichen Opfers - dar.

Andererseits bringt der Vorwurf, Täter einer Sexualstraftat (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Kindesmißbrauch u.a.) zu sein, ganz erhebliche Einschränkungen des täglichen Lebens mit sich. So kommt es nicht selten zu Verhaftungen auf Grund der Aussage des "Opfers", was zu sozialen Spannungen auch im Familienleben, im Arbeitsleben führen kann.

 

Die eingangs (kurz) beschriebenen Interessenslagen des "Opfers" und des Beschuldigten laufen damit von Anfang an in entgegengesetzte Richtungen. Mit diesem Gegensatz beginnen in der Regel die Ermittlungen. Zwar müssen die Ermittlungsbehörden gemäß § 160 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) sowohl belastende als auch entlastende Beweismittel sammeln. Zur Sammlung entlastender Beweismittel kommt es jedoch häufig nicht, weil der Gesetzgeber dem Opferschutz größeren Wert beimisst, als dem Schutz des Beschuldigten.

Die Beschuldigung selbst stellt nämlich bereits einen sittlichen Makel da, welcher ihn von Anfang an in eine passive Rolle, eine Abwehrrolle drängt.

 

Hinzu kommt, dass durch die gesetzgeberischen Gesetzesreformen bereits bei der Polizei Spezialeinheiten gebildet worden sind, welche die Betreuung des "Opfers" von Anfang an übernehmen. Das führt dazu, dass die Opferrolle, welche der bei der Polizei erscheinende Zeuge einnimmt, bestätigt wird.

Nicht selten wird das erste Protokoll der Zeugenvernehmung als "Opfervernehmung" überschrieben, obwohl erst noch zu klären ist, ob der Zeuge tatsächlich ein Opfer ist.

Die Tatsache, dass der Zeuge bei der Vernehmung weint, wird häufig als ein Beweisanzeichen dafür gesehen, dass das Erzählte nicht erfunden sein kann. Nicht selten wird eben dies von den Polizeibeamten im späteren Gerichtsverfahren als Grund dafür genannt, weshalb ein Zeuge besonders glaubwürdig angesehen worden ist.

 

Für einen Beschuldigten ergibt sich noch das weitere Problem, dass seiner bestreitenden Darstellung eines sexuellen Übergriffs deshalb nicht geglaubt wird, weil er als Beschuldigter auch "die Flucht zur Lüge" wählen darf, während der "Opfer"-Zeuge zur Mitteilung der Wahrheit verpflichtet ist.

 

Darüber hinaus werden die Ermittlungsbehörden (Polizei - Staatsanwaltschaft - Gericht) von Gesetzes wegen verpflichtet den Opferschutz bestmöglich zu verwirklichen. Sie müssen also von Anfang an den Zeugen, der behauptet Opfer einer Sexualstraftat geworden zu sein, wie ein tatsächliches Opfer behandeln.

 

2. Die Konsequenz daraus ist eine enorme Schieflage des Strafverfahrens zu Ungunsten des Beschuldigten. Man kann wohl sagen, dass im Grunde genommen die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten - also die Behauptung, der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Sexualstraftat nicht begangen! - außer Kraft gesetzt ist.

 

Das gilt insbesondere auch für Verfahren, in denen die Zeugenaussage des "Opfers" gegen die Aussage des Beschuldigten steht:

 

Sie: "Er hat mich aufs Bett gedrückt, mir den Slip heruntergezogen und mich gezwungen mit ihm Sex zu haben."

 

Er: "Ja, wir haben miteinander geschlafen. Aber sie wollte das doch auch."

 

Finden sich keine weiteren Beweisanzeichen (bspw. Verletzungsspuren), dann kann man dabei von einer Konstellation "Aussage gegen Aussage" sprechen. Diese Konstellation bedeutet aber nicht, dass dem Beschuldigten eine Sexualstraftat nicht nachgewiesen werden kann. Sie bedeutet vielmehr, dass das Beweismittel "Opferzeuge" und deren Aussage besonders kritisch zu würdigen ist. Darüber hinaus gilt eine gesteigerte Aufklärungspflicht bei den Ermittlungsbehörden bei einer solchen unsicheren Beweislage.

 

Dazu kommt, dass sich der Beschuldigte bei schwerwiegenden Delikten in der Regel einem Sachverständigen stellen muss. Zwar kann er dies im Rahmen seines Schweigerechts unterlaufen, muss sich aber in einer Hauptverhandlung dann doch die Ausführungen des Sachverständigen nach Aktenlage anhören.

Zu beachten ist auch, dass die Gutachten häufig nicht den vorgegebenen Qualitätsstandards entsprechen. Sie müssen dann durch die Verteidigung überprüft, die entsprechenden Mängel aufgezeigt werden. Gegebenenfalls ist eine so genannte zweite Meinung (ein methodenkritisches Gegengutachten) erforderlich.

 

Nicht selten legt das "Opfer" ärztliche Atteste vor, bringt gegebenenfalls sogar ein eigenes Gutachten bei. Die Verteidigung muss dann dafür Sorge tragen, dass solche Gutachten nicht unkritisch von den Ermittlungsbehörden übernommen werden. Häufig zeigen gerade diese Gutachten den Weg für eine effektive Strafverteidigung.

So hatte beispielsweise die vermeintliche Opferzeugin im Fall gegen Kachelmann einen so genannten Traumatologen als Zeuge für den Wahrheitsgehalt ihrer Anschuldigung benannt.

Die Tatsache, dass sich die "Opferzeugin" nicht mehr an bestimmte Einzelheiten des Geschehens erinnern konnte bzw. sich zu früheren Aussagen in Widerspruch setzte wurde von diesem mit einer durch die Vergewaltigung hervorgerufenen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erklärt. Die PTBS wurde wiederum auf die Vergewaltigung zurückgeführt, so dass sich die Argumentation im Kreise drehte (Zirkelschluss).

 

3. Verteidigung bei Sexualstrafverfahren stellt in der Regel eine ganz besondere Herausforderung dar, welcher sich der Beschuldigte auf gar keinen Fall alleine stellen sollte.

Frühe "Geständnisse" können hier einen nicht wieder gutzumachenden Schaden hinterlassen.

 

Im Rahmen einer Verteidigung muss klar sein, dass zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger über das gesprochen wird, was der Beschuldigte tatsächlich erlebt hat. Hier darf der Beschuldigte keineswegs versuchen seinen Rechtsbeistand zu belügen oder aus Scham bestimmte Umstände zu verschweigen. Denn der größte Vorteil, welchen der Beschuldigte - und somit auch seine Verteidigung - besitzt, ist der Informationsvorsprung. Wird dieser verspielt, gerät die ganze Verteidigung unweigerlich in eine Schieflage.

Die Erfahrung lehrt, dass Verfahren, bei denen die Mandanten etwas verschweigen, ein "Geschmäckle" habe. Man merkt, das da irgendetwas nicht ganz "rund" läuft.

Und das merkt in aller Regel nicht nur der Verteidiger!

 

Eine offene Haltung des Beschuldigten gegenüber seinem Verteidiger in allen Bereichen bringt zeigt Anknüpfungen für bestimmte Beweisanträge, zeigt, ob es sinnvoll ist, eine Einlassung abzugeben oder zum Vorwurf zu schweigen.

Ein Beispiel aus dem Kachelmann-Fall zeigt, wozu die genannte Offenheit und der Informationsvorsprung dienen können. Der Angeklagte hatte mit dem vermeintlichen Opfer Email-Kontakt. Er konnte sich dabei an Emails erinnern, welche auf ein gutes Verhältnis hindeuteten, auch über den Tatzeitraum hinaus. Die Verteidigung hatte daraufhin einen Beweisantrag auf Sicherstellung der Festplatte formuliert. Die Festplatte wurde auch tatsächlich im Rahmen einer Opferdurchsuchung sichergestellt. Im Rahmen der Auswertung kam dann heraus, dass sich das vermeintliche Opfer bereits 1 Jahr vor der eigentlichen Tat sehr ausführlich über mögliche Verletzungen bei einer Vergewaltigung informiert hatte. Die ganze Tatvorbereitung konnte deutlich gemacht werden.

Erstaunlicherweise hatte der die Sicherstellung durchführende Polizeibeamte kurz vorher bei dem vermeintlichen Opfer angerufen und die Sicherstellung angekündigt. Man wollte dem "Opfer" ja keine überraschende Durchsuchung zumuten (Opferschutz!). Das vermeintliche Opfer nutzte dies, um umfangreich Dateien zu löschen.

 

Die Entscheidung zu schweigen, verschließt dem Beschuldigten in aller Regel die Möglichkeit Strafmilderungsgründe (§ 21 StGB) oder Strafausschlussgründe (§ 20 StGB) in Anspruch zu nehmen.

Schweigt der Beschuldigte, dann darf er sich auf keinen Fall zu einem mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen begeben. Der Sachverständige berät nämlich nicht über etwaige  Schweigerechte.

 

Sollten Sie dem Vorwurf einer Sexualstraftat ausgesetzt sein, setzen Sie sich unbedingt mit einem Strafverteidiger in Verbindung. Lassen Sie sich beraten.

Gegebenenfalls kommt eine Bestellung als Pflichtverteidiger in Betracht.

 

Lassen Sie sich auch beraten, wenn Sie einen Strafbefehl bekommen haben, von dem Sie glauben, dass die Strafe "milde" ausgefallen sei. Denn bei einer solchen Verurteilung wird die Sexualdelinquenz auf jeden Fall ins Führungszeugnis aufgenommen (§ 32 Absatz 1 BZRG).

 

Ziel einer Strafverteidigung kann es sein,

- einen Freispruch zu erreichen,

- eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen,

- familiäre und arbeitsrechtliche Beeinträchtigungen abzuwehren,

- ein mildes Urteil auf Grund eines durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleichs zu erreichen,

- eine Verurteilung ohne Freiheitsstrafe, bzw. diese ausgesetzt zur Bewährung zu erreichen.

 

Sprechen Sie Rechtsanwalt Gordon Kirchmann bei Fragen an. Rechtsanwalt Kirchmann ist seit 2003 im Strafrecht tätig und verteidigt deutschlandweit.

 

Rechtsanwälte

Stüwe & Kirchmann

Goethestraße 11

42489 Wülfrath

Tel.: 02058 . 17 99 214

Fax: 02058 . 17 99 215

Email: Kanzlei@RAStuewe.de

Web: www.RAStuewe.de

Notruf: 0151 . 611 26 282