Trunkenheitsfahrt - Sturheit bei Alkoholkontrolle kein Indiz für Fahruntüchtigkeit

Strafrecht und Justizvollzug
29.06.20071515 Mal gelesen

Eine strafbare Trunkenheitsfahrt kann bereits mit 0,3 Promille vorliegen, wenn zusätzlich zum Alkohol eine vom Alkohol mitbedingte Ausfallerscheinung festgestellt wird (z.B. Rotlichtverstoß, Kurvenschneiden, Schlangenlinienfahren, Vorfahrtsmissachtung, ein Unfall). Man spricht beweisrechtlich in solchen Fällen von einer relativen Fahruntüchtigkeit. Im Gegensatz zur sog. absoluten Fahruntüchtigkeit, die bei einer Blut-Alkoholkonzentration von 1,1 Promille und darüber vorliegt, ist zum Beweis der für das Vergehen der Trunkenheit im Verkehr notwendigen Fahruntüchtigkeit erforderlich, dass bei darunter liegenden Alkoholisierungsgraden konkrete Umstände der Tat hinzutreten, aus denen man auf die eingetretene Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten schließen kann.


Ein solcher Umstand kann ein Fahrfehler sein. Das Hinzutreten eines Fahrfehlers kann insofern entscheidend dafür sein, ob der Betroffene wegen einer Straftat nach § 316 oder
§ 315c StGB zu einer Geldstrafe von etwa einem monatlichen Nettoeinkommen verurteilt wird und ihm außerdem für etwa 9 bis 12 Monate die Fahrerlaubnis vorenthalten wird (Angaben zur Straferwartung beziehen sich auf Ersttäter) oder ob er "nur" eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, bei der er als "Ersttäter" mit 250,00 EUR Geldbuße, einem einmonatiges Fahrverbot und 4 Punkte in Flensburg davon kommt.


Wenn es aber um den Nachweis eines Fahrfehlers geht, ist immer zu berücksichtigen, dass auch zahlreichen nichtalkoholisierten Fahrern solche Verstöße unterlaufen können, auch wenn dies die Indizwirkung für eine relative Fahruntüchtigkeit nicht ganz ausschließt.

Bei einer Missachtung des Rotlichts zum Beispiel muss daher beachtet werden, dass häufig auch nüchterne Fahrer ein Rotlicht übersehen. Wenn dann keine weiteren Indizien für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen reicht dies schon für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus. Es ist in einem solchen Fall nämlich zu erwarten, dass es mangels nachgewiesener Fahruntüchtigkeit zu keiner strafrechtlichen Verurteilung kommt.

Weitere Indizien können auch nicht daraus geschlossen werden, dass ein Beschuldigter dreimal das Atemalkohlmessgerät zu früh absetzt und erst nach eindringlicher Zurechtweisung die vierte Messung erfolgreich ist oder wenn der Betroffen sich unfreundlich und unkooperativ verhält.
(LG Berlin, Beschluss vom 10.08.2005, 536 Qs 166/05)

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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist spezialisiert auf die Verteidigung in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren.

Hinweis:  Der Text dient der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen.