Unfallflucht: Fahrverbot kann bei langem Zeitraum zwischen Tat und Urteil unangemessen sein

Unfallflucht: Fahrverbot kann bei langem Zeitraum zwischen Tat und Urteil unangemessen sein
21.02.20111515 Mal gelesen
21 Monate sind bei einer Strafsache wegen Unfallflucht mit "nicht bedeutendem Schaden" eine fahrverbotsfeindliche Verfahrensdauer. Angesichts der Denkzettelfunktion, die einem Fahrverbot primär zukommt, kann ein Fahrverbot in einem solchen Fall nur ganz ausnahmsweise verhängt werden.

Liegt bei einer Gerichtsverhandlung der Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schon 21 Monate zurück, muss das Gericht prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbots als Denkzettel angesichts eines so langen Zeitraums noch erforderlich ist. Verhängt er das Fahrverbot trotzdem muss er die Notwendigkeit dieser Nebenstrafe besonders begründen.

Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26.10.2010 hervor. Eine Frau war am 04.08.2008 auf dem Parkplatz eines Baumarktes mit ihrem Einkaufswagen gegen einen PKW gestoßen. An diesem entstand ein Schaden in Höhe von 1.142,28 Euro. Der Amtsrichter sah es als erwiesen an, dass die Angeklagte den Schaden bemerkt und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte. Er verurteilte sie deshalb zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und verbot ihr zudem für die Dauer von einem Monat das Führen von Kraftfahrzeugen.

Das Landgericht hatte die hiergegen eingelegte Berufung der Angeklagten als unbegründet verworfen.  Ihre dagegen eingelegte Revision war jedoch erfolgreich. Das OLG Nürnberg hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Landgerichts zurückverwiesen, denn das Landgericht hatte unzulässig neue, über die rechtskräftigen Schuldfeststellungen des Erstgerichts hinausgehende Umstände strafschärfend gewertet. Solche weitergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen, die das Landgericht auch bei seiner Entscheidung zum Fahrverbot zugrunde gelegt hatte, waren ihm jedoch verwehrt, da es von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen war.   

Für das weitere Verfahren gab das OLG Nürnberg dem Landgericht noch eine "Segelanweisung" zum Thema Fahrverbot mit auf den Weg. Auszugehen sei von der Funktion des Fahrverbots als Besinnungsstrafe ("Denkzettelfunktion"). Vor diesem Hintergrund sei abzuwägen, ob die Verhängung eines Fahrverbots bei einer Angeklagten, die keine Vorstrafen im Verkehrsbereich aufweise, rund 21 Monate nach der Tat noch angemessen sei. Es sei nahe liegend, dass angesichts eines so langen Zeitablaufs von einem "Denkzettel" für die Angeklagte nicht mehr die Rede sein könne. In die Abwägung der Erforderlichkeit des Fahrverbotes zur Einwirkung auf die Angeklagte sei überdies die Frage einzubeziehen, ob angesichts ihrer beruflichen Situation bereits die Erhöhung der Geldstrafe ausreichend wäre. Zudem rügt das OLG, dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt habe, dass es sich um einen atypischen Sachverhalt (Unfallschaden wurde mit Einkaufswagen verursacht) gehandelt hat.

Meines Erachtens ist dem Hinweis des OLG Nürnberg nicht nur wegen der "fahrverbotsfeindlichen Verfahrensdauer", sondern schon deshalb zuzustimmen, weil das Fahrverbot bei der Verkehrsunfallflucht keinen Regelfall darstellt. Viele Amtsrichter übersehen, dass nicht "automatisch", quasi als Ersatzsanktion, ein Fahrverbot verhängt werden darf, wenn die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird. Allein weil sich § 44 Abs.1 S.2 StGB gerade nicht auf § 142 StGB bezieht, muss die Verhängung eines Fahrverbots bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht mit einem unterhalb der Bedeutsamkeitsgrenze des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegenden Fremdsachschadens, immer besonders begründet werden. Bei der Abwägung der für und wider das Fahrverbot stehenden Kriterien ist vom Gericht auch an die Möglichkeit zu denken, dass bestimmte Arten von Kfz vom Fahrverbot ausgenommen werden können.

Beschuldigte sollten immer versuchen, die Verhängung eines Fahrverbotes zu vermeiden, zumal ein Fahrverbot beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg und im Bundeszentralregister in Berlin registriert wird. So wird es zur Zumessungsgrundlage bei der Festsetzung späterer Strafen oder Bußgelder. Im Wiederholungsfall kann der Fahrverbotseintrag so für den Betroffenen zur Hypothek werden, der ihm im Wiederholungsfall sogar die Fahrerlaubnis kosten kann.

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Der Beitrag nimmt Bezug auf OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.10.2010 - 2 St OLG Ss 147/10  

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist als Strafverteidiger im Verkehrsrecht und im Bußgeldrecht tätig und unterstützt speziell Menschen, denen ein Delikt oder eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen wird. Nähere Infos: www.cd-recht.de