Bundesgerichtshof fordert höhere Freiheitsstrafen für Sozialabgabenbetrug und Steuerhinterziehung

Staat und Verwaltung
29.04.20093478 Mal gelesen
 


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Leitentscheidung erstmals konkrete Vorgaben zum Strafmaß bei Sozialabgabenbetrug und Steuerhinterziehung gemacht. Die vom BGH nun ausgeurteilten Berechnungsmodalitäten sind wegweisend und werden die Spruchpraxis der Untergerichte aber auch laufende Ermittlungsverfahren entscheidend beeinflussen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber ab 2009 die Verjährungsfrist für schwere Fälle der Steuerhinterziehung verdoppelt. Der Beitrag informiert darüber, wie sich diese Änderungen auf zukünftige Fälle von Sozialabgabenbetrug und Steuerhinterziehung auswirken werden.

 

Trockenbauunternehmer arbeitet schwarz und erstellt Scheinrechnungen

 

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte in der Vorinstanz das Landgericht Landshut den Angeklagten bereits wegen Steuerhinterziehung in 48 Fällen, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Der Fall ist exemplarisch für die Baubranche: Aufgrund des extremen Preiskampfes können viele Subunternehmer die geforderten Preise der Auftraggeber nicht halten. Die aus ihrer Sicht einzige Möglichkeit besteht dann darin, ihre eigenen Arbeitnehmer schwarz zu beschäftigen und so die anfallende Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Der Angeklagte hatte nach Feststellung des Landgerichts so mehr als 700.000 Euro Steuern hinterzogen und mehr als 900.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt. Die Schäden sind zwar ausgeglichen, das Landgericht hat aber aufgrund von Vorstrafen die Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen wendete sich die Revision.

 

Eine neue Berechnungsgrundlage erhöht das Strafmaß für den Sozialabgabenbetrug nach § 266 a StGB

 

Erstmals hatte der BGH sich mit der Frage zu beschäftigen, wie genau die Beträge berechnet werden, die als veruntreut gelten. Er musste Stellung nehmen zu den strafrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

 

vom 23.7.2004 (BGBl I 1842). Durch dieses Gesetz ist der § 14 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV eingeführt worden. Diese neue Regelung beendet nach dem Wunsch des Gesetzgebers die streitige Frage, auf welcher Basis bei Schwarzarbeit die veruntreute Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen sind. Bis zu dieser Rechtsänderung wurde überwiegend die Auffassung vertreten, der an den Arbeitnehmer schwarz ausgezahlte Betrag enthalte auch die Sozialversicherungsbeiträge, es handele sich also um eine Bruttozahlung. Diese Berechnung hat der Gesetzgeber nun, wie der BGH feststellt "mit einem Federstrich" beendet. Seit Einführung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist eine "Nettolohnfiktion" in das Gesetz eingeführt worden. Von nun an sind die schwarz ausgezahlten Beträge - um eine Privilegierung der Schwarzarbeit zu beenden und die Abschreckungswirkung zu erhöhen - als Nettozahlungen zu bewerten. Damit ist mittelbar auch das Strafmaß angehoben worden, ohne dass es dazu einer Entscheidung der Strafgerichte bedurfte.

 

Die Übertragung der Fiktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB auf das Strafrecht ist bedenklich

 

Der BGH hat auch gleich klargestellt: Gegen eine auch strafrechtliche Anwendung der Nettolohnregelung bestünden keinerlei Bedenken, auch wenn es eine Fiktion sei. Ob diese Rechtsauffassung hält, wird wohl nur das Bundesverfassungsgericht klären können denn im Strafrecht sind Analogien zu Lasten eines Angeklagten unzulässig. Aus § 1 StGB i.V.m. Art. 103 Abs. 2 GG folgt das Verbot strafbegründender und strafschärfender Analogie. Nach Auffassung des BGH schient es sich hier nur um eine rechtliche Vorfrage zu handeln, die das Analogieverbot gar nicht berührt. Ob diese "vereinfachte" Auffassung hält, wird man abwarten müssen.

 

Das Strafmaß für Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) wird dem bei Betrug angepasst

 

Ebenfalls Immer streitig war bisher die Frage, wie das Strafmaß bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO ermittelt wird. Nicht zuletzt der Fall Zumwinkel hat das Delikt der Steuerhinterziehung wieder in das Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit gerückt und die Frage aufgeworfen, ob Steuerhinterziehung im Gegensatz zu anderen Vermögensdelikten zu milde bestraft wird. In einer ausführlichen Begründung hat nun der 1. Strafsenat des BGH, der die Zuständigkeit von Wirtschaftsstrafsachen vom 5. Strafsenat übernommen hat, seine Rechtsauffassung dargelegt und eine einheitliche Behandlung mit Betrugsdelikten ausgeurteilt. Das bedeutet: Nach Auffassung des BGH ist ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro regelmäßig eine Freiheitsstrafe - möglicherweise auf Bewährung - zu verhängen. Bei einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro geht der BGH nun davon aus, dass diese Freiheitsstrafe auch angetreten werden muss. Eine Aussetzung zur Bewährung soll nur noch unter Beachtung besonderer Strafmilderungsgründe im Einzelfall in Betracht kommen. Ein solcher besonderer Grund ist regelmäßig eine Schadenswiedergutmachung durch Nachzahlung der hinterzogenen oder veruntreuten Beträge.

 

In Zukunft wird es deutlich häufiger zur Verhängung von Freiheitsstrafen kommen

 

Für die Delikte des Sozialabgabenbetruges und der Steuerhinterziehung, die bei Schwarzlohnzahlungen regelmäßig zusammen verwirklicht werden, hat die Entscheidung des BGH eine deutliche Anhebung der Strafmaße zur Folge. Schon jetzt wird Strafverteidigern in aktuell laufenden Ermittlungsverfahren diese Entscheidung entgegengehalten. Nicht selten versuchen ermittelnde Steuerfahndungen und Staatsanwälte damit Drunwälte damit Druck auf die Verteidiger und die Mandanten auszuüben, überzogene Strafmaße bei einvernehmlichen Verfahrensabschlüssen zu akzeptieren. Zusätzlich verschärfend wirkt die mit dem Jahressteuergesetz 2009 unter § 376 Abs. 1 AO eingeführte Verdoppelung der Verjährungsfristen für schwere Fälle der Steuerhinterziehung von ursprünglich fünf auf jetzt zehn Jahre. Die ursprünglich geplante Verdoppelung für alle Fälle des § 370 AO ist zwar nicht gekommen. Die hier vom BGH behandelten Fälle liegen jedoch genau durch diese neuen Leitlinien im Bereich der schweren Fälle und werden in der Praxis nicht nur die Gefahr von Gefängnisstrafen deutlich erhöhen, auch der Ermittlungs- und damit Verteidigungsaufwand wird steigen.

 

Fundstelle

 

BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08)

 

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