Vereinbarung eines gemeinnützigen Vereines, gemäss der Mitarbeiter Honorare unverzüglich spenden, kann unwirksamer Scheinvertrag sein.

Vereinbarung eines gemeinnützigen Vereines, gemäss der Mitarbeiter Honorare unverzüglich spenden, kann unwirksamer Scheinvertrag sein.
05.03.2017267 Mal gelesen
VG Hamburg: Da Honorarzahlungen von vornherein nicht beabsichtigt waren. fehlte es an Rechtsbindungswillen. Zudem erstaune, dass behauptete Verträge nur mündlich geschlossen worden seien.

Vereinbarung eines gemeinnützigen Vereines, gemäss der Mitarbeiter Honorare unverzüglich spenden, kann Scheinvertrag und somit unwirksam sein.

Dies hat das VG Hamburg durch vom Urteil vom 21.12.2016 (2 K 932/14) entschieden.

Folgendes war passiert:

Der klagende gemeinnützige Förderverein hatte aufgrund Zuwendungsbescheides aus dem Dezember 2009 von der beklagten Stadt Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Begleichung von Mitarbeitern erhalten. Der Bescheid verpflichtete den Kläger, die ordnungsgemäße Verwendung der erhaltenen Mittel nachzuweisen.

Im Mai 2011 reichte der Kläger erstmals einen Verwendungsnachweis ein, Nachdem die Beklagte den Kläger mehrfach aufgefordert hatte, die in dem Verwendungsnachweis gemachten Angaben zu präzisieren. erließ sie schließlich im März 2012 einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid mit der Begründung, das eeine abschließende Prüfung der Mittelverwendung wegen fehlender Belege nicht habe erfolgen können. Gegen den Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahren notierte die Beklagte in einem Vermerk, es sei aufgefallen, dass sämtliche Honorare im Nachhinein dem Verein als Spende wieder zur Verfügung gestellt worden seien.

Durch Widerspruchsbescheid gab sie dem Widerspruch des Klägers teilweise statt. Soweit sie den Widerpruch zurückwies, führte die Beklagte zur Begründung aus, dass die erhaltenen Zuwendungen für die Bezahlung von Mitarbeiterhonoraren nicht bestimmungsgemäß verwendet worden seien. Die Mittel seien nicht den Mitarbeitern zur Bezahlung von deren Honoraren zugeflossen, sondern von vornherein beim Verein verblieben. Dies ergebe sich aus den Angaben des Klägers, wonach die Zahlung an die so genannten Honorarkräfte zwar geleistet worden, aber im Einvernehmen sogleich als Spende an den Verein zurückgeflossen sei, was von Anfang an beabsichtigt gewesen sei. Zudem habe der Verein offenkundig keine bezahlten Honorarkräfte, sondern ehrenamtliche Mitarbeiter beschäftigt.

Die Klage des Klägers war nur zu einem geringen Teil erfolgreich.

Die dem Kläger zugewandten Mittel seien zweckwidrig verwendet worden, da sie nicht für die Begleichung von Mitarbeiterhonoraren verwandt wurden, so das Verwaltungsgericht Hamburg. Zu Recht habe die Beklagte die erbrachten Beratungsleistungen als ehrenamtlich erbrachte Eigenleistung angesehen, die keiner Subventionierung bedurft hätte.

Nach Überzeugung des Gerichts seien die vom Kläger behaupteten Honorarverträge nicht mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen geschlossen worden. Es handele sich daher um Scheinverträge. So habe der Zeuge X ausgesagt, dass schon bei der Beantragung der Zuwendungen nicht beabsichtigt gewesen sei, Honorare an die Mitarbeiter auszuzahlen, sondern dass sich diese damit einverstanden erklären mussten, auf Honorare zu verzichten.

Zudem habe der Kläger keinerlei Schriftstücke hinsichtlich der von ihm behaupteten Honorarvereinbarungen vorgelegt. Die fehlende Schriftform erstaune nicht nur wegen der Nachweispflicht des Klägers im Rahmen der erhaltenen Zuwendung, sondern auch vor dem Hintergrrnd, dass der Kläger bei einer Betriebsprüfung nachweispflichtig gewesen wäre. Zudem seien Honorarkräfte weder beim Finanzamt noch bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemeldet gewesen.

Die Beklagte habe im Übrigen das ihr bei der Rückforderung eingeräumte Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt.

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