Beamtenrecht – Dienstliche Beurteilung – Schlechtere Beurteilungsnote im Anschluss an eine Beförderung?

Staat und Verwaltung
07.02.2017 1031 Mal gelesen
Wird ein Beamter während eines Beurteilungszeitraums befördert, kann dies bei der nachfolgenden Beurteilung zu einem Notenabschlag gegenüber der Vorbeurteilung führen. Dies ist für Betroffene nicht immer einleuchtend.

Die Verwaltungsgerichte sind sich in diesem Punkt jedoch einig. Dahinter steckt folgende Überlegung: Die Leistungen eines Beamten sind nicht an den Anforderungen seines konkreten Dienstpostens zu messen, sondern an den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes. Wird der Beamte während eines laufenden Beurteilungszeitraums in ein höheres Amt befördert, dann tritt er zum Beurteilungsstichtag in die Vergleichsgruppe der Beamten dieses höheren Amtes ein. Seine Leistungen sind also selbst dann, wenn er vor dem Beurteilungsstichtag nur kurze Zeit in dem höheren Amt tätig war, für den gesamten Beurteilungszeitraum an den Anforderungen des höheren Statusamtes zu messen. An seine Leistungen ist also ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen, da an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes im Hinblick auf dessen Leistung höhere Anforderungen zu stellen sind. Zum anderen ist eine andere, leistungsstärkere Vergleichsgruppe, die sich regelmäßig aus im Beförderungsamt schon erfahrenen Beamten zusammensetzt, Maßstab für die Bewertungen. Wenn vor diesem Hintergrund der beurteilte Beamte seine Leistungen nicht gesteigert hat, führt dieses grundsätzlich dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorausgegangenen niedrigerem Amt, und zwar auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt.

OVG Lüneburg - Urteil vom 09.02.2010 - 5 LB 497/07

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.07.2004 - 6 B 1212/04

Wird ein Beamter im Anschluss an eine Beförderung mit einem solchen Notenabschlag konfrontiert, kann er sich dagegen nur dann erfolgreich zur Wehr setzen, wenn er plausibel darlegt, dass er seine Leistungen im Anschluss an die Beförderung noch einmal deutlich gesteigert hat.

Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass der Dienstherr eine signifikante Leistungssteigerung in der Begründung seines Gesamturteils deutlich machen muss, wenn er den betreffenden Beamten im Vergleich zur Vorbeurteilung nicht schlechter oder sogar noch besser beurteilen will. Fehlt eine solche Begründung, ist die Beurteilung fehlerhaft.

Im Konkurrentenrechtsstreit bedeutet dies für einen unterlegenen Mitbewerber, dass er gegen die Beurteilung seines Konkurrenten das Argument vorbringen kann, dass dessen Beurteilung zu gut ausgefallen ist, sofern der Dienstherr die gleich gebliebene oder sogar verbesserte Note nicht mit einer signifikanten Leistungssteigerung begründet.

 

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