Konkurrentenklage - Deutsche Telekom AG – Beförderungsrunde 2016 – Mittlerer Dienst

Staat und Verwaltung
15.02.2017550 Mal gelesen
Das Verwaltungsgericht Hannover hat sich in einem Beschluss vom 19.01.2017 zu den Anforderungen an die dienstlichen Beurteilungen geäußert, die als Grundlage einer Auswahlentscheidung im Beförderungsverfahren dienen.

Aus den Gründen:

Vor der Erstellung des Gesamturteils, das die Beurteilung abschließt, ist ein Vergleich zwischen allen Bewerbern anzustellen. Nur so können die Beurteiler einheitliche Maßstäbe gewährleisten. Wurden die Beurteilungen der Bewerber jedoch zu unterschiedlichen Zeiten unterschrieben, sei dies zumindest ein Indiz dafür, dass keine Maßstabsbildung in dem von den Beurteilungsrichtlinien geforderten Umfang betrieben werden konnte.

Außerdem seien die Maßstäbe, nach denen das in sechs Wertungsstufen unterteilte Gesamturteil aus den nach einer fünfstufigen Skala zu vergebenden Einzelbewertungen abgeleitet wird, nicht ersichtlich. Das Gesamturteil muss, wenn es sich aufgrund unterschiedlicher Beurteilungsskalen nicht aus den Einzelmerkmalen ableiten lässt, begründet werden. Daran fehle es.

Des Weiteren sei auch die Höherwertigkeit des im Beurteilungszeitraum innegehabten Arbeitspostens nicht hinreichend berücksichtigt worden und letztlich leide das Gesamtergebnis an einer widersprüchlichen und damit unplausiblen Erwägung, weil zur Begründung des Gesamturteils auf die von der Führungskraft vergebenen Einzelnoten abgestellt worden sei, obwohl die Beurteiler selbst von diesen Bewertungen gelöst und bessere Einzelnoten vergeben haben.

VG Hannover - 19.01.2017 - 2 B 4610/16

 

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