Promillefahrt: Kleiner Schwipps kann große Folgen haben (mit Checkliste)

Staat und Verwaltung
21.01.20093309 Mal gelesen

In der Berichterstattung über Promillefahrten wird deutlich, dass man sich nach landläufiger Meinung wegen einer Promillefahrt nur dann strafbar macht, wenn man ?volltrunken? unterwegs war. Das stimmt jedoch nicht. Zwar geht das Gesetz davon aus, dass man erst ab 1,1 Promille definitiv fahruntüchtig ist und stellt das Fahren mit solchen Werten unter Strafe. Wer dermaßen ?vollgetankt? am Steuer erwischt wird, verliert seinen Führerschein dauerhaft (Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr). Das Gesetz verbietet Autofahren aber schon ab  0,5 Promille. Wer sich nicht an die 0,5-Promille-Grenze hält und erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 500,- EUR rechnen (neuer Bußgeldsatz ab dem 01.02.09) und für einen Monat auf seinen Führerschein verzichten. Nach einer wiederholten Promillefahrt wird dem Sünder noch tiefer in die Tasche gegriffen. Auch das Fahrverbot wird länger.  Da es sich aber ? im Gegensatz zu einem Promillepegel über 1,1 ? ?nur? um eine relative Fahruntüchtigkeit handelt, wird die Zuwiderhandlung noch als Ordnungswidrigkeit behandelt, d.h. man ist anschließend nicht vorbestraft.

Anders aber wenn man einen Unfall baut oder eine deutliche Fahrunsicherheit gezeigt hat. Dann hat die Justiz die Möglichkeit schon eine Fahrt mit ganz geringem Promillepegel, nämlich ab 0,3 Promille, als Straftat zu ahnden. Wenn ein Richter zu der Überzeugung kommt, dass der Fahrfehler dem Fahrer ohne die Alkoholwirkung nicht passiert wäre, wird er den Vorfall als Straftat aburteilen und der kleine Schwipps hatte große Folgen. Dem Fahrer ist nun vorbestraft, ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen und es wird eine mehrmonatige Sperrfrist für eine neue Fahrerlaubnis ausgesprochen.  
 
Fahrfehler können als Indiz für die Fahruntüchtigkeit herangezogen werden. Der Betroffene kann sich damit verteidigen, dass der Fahrfehler auch einem nüchternen oder durchschnittlichen Kraftfahrer passiert wäre.  Als Indiz für die Fahruntüchtigkeit eines nur leicht alkoholisierten Fahrers kann das Gericht auch Notizen verwerten, die der Arzt, der die Blutprobe entnimmt oder der Polizist bei der Verkehrskontrolle gemacht hat. Tipp:  Damit man sich nicht unnötig selbst belastet ist es empfehlenswert die Beteiligung an allen Tests die von der Polizei oder vom Arzt verlangt werden, abzulehnen. Man ist nicht zur Mitwirkung an diesen Tests (z.B. dem Finger-Nase-Test) verpflichtet. Auch sollte man von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Die Aussage: ?Ich mache keine Angaben?, genügt in jeder Situation vollkommen. Nur die Blutentnahme muss man über sich ergeben lassen ? solange sie von einem Arzt durchgeführt wird und die hygienischen Standards eingehalten werden.    
 
Zusammengefasst gilt für Promillefahrten:
0,3 ? 0,5 Promille   =  sanktionslos (grds. nicht verboten)
0,5 ? 1,1 Promille   =  Verkehrsteilnahme verboten, Sanktion über § 24a StVG (Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Bußgeld und Fahrverbot)
Ab 1,1 Promille    =  Straftat, § 316 StGB, Sanktion: Geldstrafe von i.d.R. 30 Tagessätzen, Entzug der Fahrerlaubnis und Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Ab 0,3 Promille alkoholbedingte Fahrunsicherheit = Straftat nach § 316 StGB/§ 315c StGB, Sanktion: Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis, Sperrfrist    
 
 
Weitere Infos: www.cd-recht.de
 
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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, berät und verteidigt schwerpunktmäßig Menschen bei Konflikten mit dem Verkehrsrecht (Fahrverbot ? Punkte ? Geldbuße ? Strafverfahren wie Nötigung, Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt, Straßenverkehrsgefährdung, Fahren ohne Fahrerlaubnis).