Neue familienrechtliche Vorschriften im Jahre 2009: höheres Kindergeld, Kinderunterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, neues Verfahrensrecht

Staat und Verwaltung
03.01.20093142 Mal gelesen

Nach dem das Jahr 2008 mit der Unterhaltsreform erhebliche Änderungen gebracht hat, wird das Jahr 2009 noch mehr Neuerungen bringen. Höheres Kindergeld, neuer Kindesunterhalt, Reform der Versorgungsausgleich und des Zugewinnausgleich sowie ein neue Familienverfahrensrecht. Dieser Text soll Ihnen einen kurzen Überblick geben.

1. Düsseldorfer Tabelle und Kindergeld ändern sich zum 01.01.2009 - Prüfen Sie die Möglichkeit der Unterhaltsabänderung
a) Das OLG Düsseldorf hat bekannt gegeben, daß sich die Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2009 ändern wird. Damit reagiert das Gericht auf die Änderung des Kindergeldes sowie auf die Änderung der Kinderfreibeträge. Daraus ergibt sich auch die Möglichkeit der Unterhaltsabhänderung.
Die neue Höhe zum Kindesunterhalt wird am 5. Januar durch das OLG Düsseldorf veröffentlicht.

b) Zum 01.01.2009 ändert sich auch die Höhe des Kindergeldes
ab 2009 gelten folgende Beträge (in Klammern die gültigen Beträge bis zum 31.12.2008):
erste Kind   164 Euro (154 EUR)
zweite Kind   164 Euro (154 EUR)
dritte Kind  170 Euro (154 EUR)
ab dem vierten Kind 195 Euro (179 EUR)

Diese Neuerungen können unmittelbare Auswirkungen für Unterhaltsschuldner und - gläubiger haben. Hier sollten Sie sich beraten lassen, ob eine Unterhaltsabänderung möglich ist.

2. Reform des Versorgungsausgleich
a) Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von gesetzlilchen Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Scheitert die Ehe, dann wurden bisher in einem komplizierten Verfahren die "gesetzlichen Rentenanwartschaften" in der Ehezeit errechnet und später aufgeteilt. Es kam dabei häufig zu Problemen, weil es verschiedene Versorgungssystem (Zusatzversorgungskassen, Beamtenversorgung, gesetzliche Renten, etc.)  gab, die unterschiedlich behandelt wurden. Damit der Versorgungsausgleich durchgeführt werden konnte, mußte alle Anwartschaften insgesamt ausgeglichen werden. Bisher erfolgte eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus allen unterschiedlichen Versorgungen. Dann wurde ein Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen.

b) Was soll nunmehr kommen?
Der Entwurf der Bundesregierung zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beabhsichtigt, dass künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird (sog. Grundsatz der «internen Teilung»). Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte soll einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten erhalten.

Es sind folgende Veränderungen vorgesehen:

aa) Grundsatz der internen Teilung
In Zukunft soll grundsätzlich jedes Anrecht auf eine Versorgung intern geteilt werden. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhalte einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das soll eine gerechte Teilhabe an jedem in der Ehe erworbenen Anrecht und an dessen künftiger Wertentwicklung garantieren und Wertverzerrungen wie im geltenden Recht vermeiden. Der Grundsatz der internen Teilung gelte künftig auch für Versorgungen von Bundesbeamten. Auch betriebliche und private Anrechte könnten, anders als nach bislang geltendem Recht, schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden.

Nur in Ausnahmefällen soll eine externe Teilung möglich sein, nämlich u.a. dann, wenn eine Vereinbarung zwischen ausgleichsberechtigte Ehegatten und des Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren.


bb) Ausschluß des Verfahrens bei geringer Ehedauer oder bei geringen Ausgleichsansprüchen
Der Versorgungsausgleich soll ausgeschlossen werden, wenn die Ehe weniger als 2 Jahre dauerte oder wenn die Ausgleichsansprüche gering sind.

Der Gesetzesentwurf kann unter http://www.bmj.bund.de/files/-/3153/RegE Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs.pdf abgerufen werden.

Das Gesetz soll am 01.09.2009 in Kraft treten.

3) Reform des Zugewinnausgleich
Der Gesetzgeber hat auch eine Reform des sog. Zugewinnausgleichs entschlossen. Auch diese soll zum 01.09.2009 in Kraft treten.

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen eines Ehegatten am Tag der Eheschließung und dem Endvermögen an dem Tag, an dem die Zugewinngemeinschaft endet (z.B. der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages). Aufgrund der Erfahrungen hat der Gesetzgeber nunmehr beschlossen, daß diverse Manipulationsmöglichkeiten ausgeschlossen werden sollen.


a) Kein negatives Anfangsvermögen mehr
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden (§1374 BGB). Nach geltendem Recht bleiben dahre Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und dann zu einem sog. "negativen Anfangsvermögen" führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt.  Das soll nun geändert werden. Negatives Anfangsvermögen ist in Zukunft zu berücksichtigen.


b) Vermögensmanipulationen sollen verhinert werden
Es gibt für den Ausgleichspflichtigen zwischen Zustellung des Scheidungsantrages und Rechtskraft der Scheidung - dessen Zeitraum auch mehrere Jahre betragen kann - die Möglichkeit das Vermögen zu verschieben. Dies soll verhindert werden, in dem u.a. der Zeitpunkt der Zustellung maßgeblich für den Ausgleichsanspruch sein soll.

c) vereinfachter Rechtsschutz
Bisher war es fast nicht möglich, vor Einreichung der Scheidung Maßnahmen zu Ergreifen, um den Anspruch auf Zugewinn zu sichern. In Zukunft soll dies im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes möglich sein.

5. Neues "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)"
Am 01.09.2009 soll ein neues Gesetz für die familienrechtlichen Verfahren eingeführt werden. Damit sollen alle familienrechtlichen Verfahren in einem Gesetz zusammenfaßt werden. Folgende Neuerungen werden eingeführt:

a) Eilige Kindschaftssachen (z.B. Umgangsstreitigkeiten) soll nun vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden.
Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Dabei soll eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden.

b) In Fällen von Kindeswohlgefährdung muß das Gericht früher als bisher beteiligt werden. Dabei soll das Gericht mit den Eltern ein sogenanntes "Hilfegespräch" führen.

c) In schwierigen Fällen soll das Kind nun von einem Verfahrensbeistand unterstützt werden. Der Verfahrensbeistand soll die Interessen des Kindes vertreten und das Kind über den Verfahrensgang klären. Außerdem sollen die Pflegepersonen der Kinder (z.B. Pflegeeltern) mehr beteiligt werden. Zusätzlich soll es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen.

d) Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen soll effektiver werden und mehr Zwangsmittel verhängt werden können.

e) Alle Streitigkeiten, die Ehe und Familie betreffen, sollen in Zukunft vor dem "Großen Familiengericht" verhandelt werden. Dazu gehören u.a.  alle Ehesachen, Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen, Gewaltschutzsachen, Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und Lebenspartnerschaftssachen.

Für Fragen zu diesem oder anderen Themenkomplexen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Gerne können Sie mit uns hier einen Beratungstermin vereinbaren.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht
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