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Kindschaftssachen

 Normen 

§ 23a GVG

§§ 151 ff. FamFG

 Information 

1. Allgemein

Oberbegriff zur Regelung der Zuständigkeiten des Familiengerichts.

Kindschaftssachen sind in § 151 FamFG legal definiert. Für sie ist das Amtsgericht in der Form des Familiengerichts zuständig.

Es handelt sich dabei um folgende Verfahren:

Unterhaltsstreitigkeiten sind keine Kindschaftssachen.

2. Sachverständigenbeweis

Die Regelung in § 163 FamFG beinhaltet berufliche Qualifikationsanforderungen an Sachverständige in Kindschaftssachen, die dieser mindestens erworben haben muss, um eine dem jeweiligen Einzelfall entsprechende fachlich qualifizierte Begutachtung sicherzustellen.

Danach ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.

Dieser Absatz 1 mit Mindestvorgaben zur Berufsqualifikation soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6985) zu einer fachlich fundierten Sachverständigentätigkeit und damit zugleich zu einer Qualitätsverbesserung in der Begutachtung führen. Mit der gesetzlichen Vorgabe einer Mindestqualifikation ist einerseits die Erwartung verbunden, dass das Familiengericht bei der Auswahl von Sachverständigen auch prüft, ob der Sachverständige entsprechende zusätzliche Qualifikationen und Berufserfahrung erworben hat. Andererseits wird dadurch berücksichtigt, dass es derzeit entsprechend zusätzlich fortgebildete und berufserfahrene Sachverständige noch nicht flächendeckend in ausreichender Anzahl gibt. Über das Kriterium der Geeignetheit wird vorgegeben, dass das Gericht für die konkreten Beweisfragen des Einzelfalls stets einen fachlich geeigneten Sachverständige zu beauftragen hat. Der zu beauftragende Sachverständige soll gutachterlich nur im Rahmen seiner Berufsqualifikation und - soweit vorhanden - entsprechend seiner Zusatzqualifikationen tätig werden. Über die Berufsqualifikation hinaus kann das Gericht bei seiner Prüfung etwa Nachweise über eine spezifische Fortbildung oder erworbene Zertifikate der Berufsverbände oder Berufskammern heranziehen. Erfahrung im jeweiligen Bereich können auch Berufsanfänger erworben haben, die etwa im Rahmen der Fortbildung supervidiert als Gutachter tätig waren.

Die Regelung in Absatz 1 betrifft nur Verfahren nach § 151 Nrn. 1 bis 3 FamFG, da es in Verfahren nach § 151 Nrn. 6 und 7 FamFG bereits mit § 167 Abs. 6 FamFG eine Sondervorschrift gibt. In Verfahren nach § 151 Nrn. 4, 5 und 8 FamFG sind Qualitätsprobleme in der Sachverständigentätigkeit nicht erkennbar. Aufgrund der Soll-Regelung muss das Gericht den Ausnahmefall, also wenn es keinen entsprechend qualifizierten Sachverständigen bestellt, besonders begründen.

3. Vorrang und Beschleunigungsgebot

Gemäß § 155 FamFG sind Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

Zum 15.10.2016 wurden mit den §§ 155b und 155c FamFG insofern die Beschleunigungsrüge sowie die Beschleunigungsbeschwerde eingeführt:

Ein Beteiligter in einer Kindschaftssache kann gemäß § 155b FamFG seit dem 15.10.2016 geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot gemäß § 155 FamFG entspricht (Beschleunigungsrüge). Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss.

Der Beschluss kann dann gemäß § 155c FamFG von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde angefochten werden. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen: Über die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts.

 Siehe auch 

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Kindeswohl

Verfahrensbeistand

Keuter: Vertretung Minderjähriger in Kindschaftssachen des FamFG; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 1851

Menne: Herausforderungen für die Familiengerichtsbarkeit aufgrund von Migration und Flüchtlingsbewegungen insbesondere in Kindschaftssachen; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2016, 1223

Strube: Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot im Kindschaftsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022,3486