Bremsgeräusche bei teuren Autos sind Mangel

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
03.12.20091310 Mal gelesen
Bremsgeräusche, kann man sein Auto zurückgeben?

Schleswig/Berlin (DAV). Wiederholt quietschende Bremsgeräusche während einer längeren Fahrt bei feuchter Witterung stellen bei Fahrzeugen der gehobenen Kategorie einen erheblichen Komfortmangel dar. Der Autokauf kann rückgängig gemacht werden, wenn das Quietschen auch bei geschlossenen Fenstern zu hören ist und das Auto der gehobenen Preisklasse angehört. Wenn mehrere Reparaturversuche ohne Erfolg durchgeführt worden sind, kann man auch fristlos vom Kauf zurücktreten, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom25. Juli 2008 (AZ: 14 U 125/07). Der Kläger leaste einen Pkw Mercedes-Benz für rund 75.000 Euro. Nach einer Laufleistung von weniger als 10.000 Kilometern kam es zu einem Quietschen der Bremsen, das auch ein Gerichtsgutachter bestätigte. Als mehrere Versuche, das Quietschen zu beseitigen, scheiterten, wollte der Kläger den Kauf rückgängig machen.

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz bekam er Recht. Ein Fahrzeugmangel liege dann vor, wenn das Auto von der üblichen Beschaffenheit ähnlicher Fahrzeuge abweiche. Dabei sei auf die Erwartungen eines Durchschnittskäufers abzustellen. Quietschende Bremsen entsprächen nicht den Anforderungen, die an ein Fahrzeug dieser Preisklasse zu stellen seien. Dabei sei es unerheblich, ob dabei die Funktionsfähigkeit der Bremsen beeinträchtigt sei. Denn auch ein so genannter Komfortmangel stelle einen Mangel dar, wenn die Komforteinbuße beträchtlich sei. Da die Geräusche auch bei geschlossenen Fenstern zu hören waren, stelle das Quietschen einen erheblichen Mangel dar. Der Kläger sei nach den vergeblichen Nachbesserungsversuchen berechtigt, den Kauf rückgängig zu machen.
Urteile in Stichworten:

Beschädigtes Fahrzeug muss bei beruflicher Nutzung sofort repariert werden

Gera/Berlin (DAV). Nach einem Unfall muss der Geschädigte mit der Reparatur unverzüglich beginnen. Er darf auf die Zustimmung der Versicherung zur Kostenübernahme nicht warten, wenn dadurch ein noch größerer Schaden entstehen kann. Geschädigte sind stets verpflichtet, den Schaden gering zu halten. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Gera vom 19.Januar 2007 (Az: 3 O 496/06) hervor, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Das Transportfahrzeug eines Großhändlers wurde bei einem Unfall auf einem Parkplatzbeschädigt. Noch am selben Tag brachte der Händler den Wagen in eine Werkstatt, damit ein Kfz-Sachverständiger den Schaden begutachten konnte. Der Händler beschloss, dass Fahrzeugerst reparieren zu lassen, nachdem die Versicherung der Unfallverursacherin der Übernahmeder Reparaturkosten zugestimmt habe. Er selbsthätte für die Behebung der Schäden einen Kreditaufnehmen müssen. Die Versicherung erhielt das Gutachten vierzehn Tage nach dem Unfall, wobei der Geschädigte darauf hinwies, dass mit einem großen Verdienstausfall zu rechnen sei, da der Wagen von ihm nicht benutzt werden könne. Während dieser Zeit stand das Fahrzeugin der Werkstatt. Die Versicherung zahlte die Reparatur und ersetzte den Verdienstausfall für die Dauer der Reparatur und die Zeit der Begutachtung durch den Sachverständigen. Der Großhändler verlangte weiteren Verdienstausfallvon rund 5.000 Euro für die Zeit, in der er auf die Reparaturfreigabe der Versicherung gewartet hatte und klagte.

Vor dem Landgericht bekam er teilweise Recht. Nach Ansicht der Richter hätte der Händler den Wagen sofort nach der Begutachtung durch den Kfz-Sachverständigen reparieren lassen müssen, um weiteren Verdienstausfall zu vermeiden. Er dürfe nicht auf die Zustimmung der Versicherung warten, sondern habe sich so zu verhalten, als ob es keinen Unfallverursacher gäbe. Denn es läge in seinem eigenen Interesse, das Fahrzeug alsbald wieder nutzen zu können. Der Händler hätte sich um einen Kredit bemühen müssen, weshalb ihm zuzugestehen sei, dass es in jedem Fall einen zusätzlichen Verdienstausfall von geschätzten fünf Tagen zwischen der Beantragung und der Bewilligung eines Kredites gegeben hätte. Den Ausfall für diesen angenommenen Zeitraum müsse die Versicherung jedenfalls ersetzen.

Kein Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat, Berlin (DAV). Wer wiederholt zu schnell fährt, muss dann nicht mit einem Fahrverbot rechnen, wenn zwischen Tat und Zeitpunkt der Verurteilung rund zwei Jahre vergangen sind. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Bayreuth macht die ArbeitsgemeinschaftVerkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Der Betroffene war auf einer Autobahn rund 30km/h zu schnell gefahren. Deswegen sollte er 50 Euro Bußgeld bezahlen und ein Fahrverbot von einem Monat erhalten, da er schon Mehrfachwegen zu schnellen Fahrens aufgefallen war. Dagegen wehrte er sich.

Bei der Verhandlung vor Gericht berücksichtigterer Richter, dass seit der Tat fast zwei Jahre vergangen waren. Daher käme ein Fahrverbot nicht mehr in Betracht. Um die »Besinnungsfunktion« eines Fahrverbots zu erreichen, müsse es zeitnah ausgesprochen werden, nicht erst zwei Jahre nach der Tat. Weil der Autofahrer schon mehrfach zu schnell gefahren wäre, sei eine Verdopplung der Geldbuße auf 100 Euro angemessen.
  Denken Sie daran...

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bei einem Verkehrsunfall muss Gegner zahlen

Kassel/Berlin (DAV). Auch bei scheinbar eindeutigen Unfällen, bei denen die Schuldfrage geklärt scheint, sollte man nicht auf einen Anwalt verzichten. Die entsprechenden Kosten müssen durch den Unfallverursacher ebenfalls ersetzt werden, selbst wenn der Rechtsbeistand schon vor einem Gerichtsverfahren eingeschaltet wurde, entschied das Amtsgericht Kassel am 30.Juni 2009 (AZ: 415 C 6208/08). Es gibt keinen "einfach gelagerten Verkehrsunfall" mehr, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Mein Tipp: Bei klaren Verkehrsunfällen werden auch die Kfz-Sachverständigenkosten übernommen. Fragen Sie Ihren Verkehrsanwalt nach einem freien Kfz-Sachverständigen.

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