Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Verkehrsanwalt

 Normen 

Nr. 3400 VV

 Information 

Als Verkehrs- oder Korrespondenzanwalt wird ein Rechtsanwalt bezeichnet, der den Verkehr, d.h. die Korrespondenz mit dem Mandanten führt. In den meisten Fällen ist der Verkehrsanwalt der am Wohnsitz des Mandanten niedergelassene Rechtsanwalt, der zunächst mit der Vertretung des Rechtsstreits beauftragt wird. Ist die Entfernung zu dem Prozessgericht zu weit, ist es üblich, dass zusätzlich zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht ein Prozessbevollmächtigter (Terminsvertreter) beauftragt wird.

Die Rechtsschutzversicherer zahlen die zusätzliche Gebühr des Verkehrsanwalts nur, wenn der Versicherungsnehmer weiter als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht wohnt.

Die Tätigkeit des Verkehrsanwalts wird gemäß der Nrn. 3400 ff. VV des RVG wie folgt vergütet:

Die dem Verkehrsanwalt zustehende Gebühr beläuft sich grundsätzlich auf eine 1,0-Gebühr. Sie kann gemäß Nr. 3101 VV auf eine 0,8-Gebühr reduziert werden, wenn sich das Verfahren vorzeitig erledigt. Bei mehreren Auftraggebern des Verkehrsanwalts erhöht sie sich gemäß Nr. 1008 VV.

Bei Mitwirkung an einer Einigung hat auch der Verkehrsanwalt einen Anspruch auf die Einigungsgebühr.

Daneben hat der Verkehrsanwalt Anspruch auf die Vergütung seiner Auslagen, insbesondere der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV.

Bei der Beauftragung eines ausländischen Verkehrsanwalts sind die Gebühren gemäß des Urteils BGH 08.03.2005 VIII ZB 55/04 nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts erstattungsfähig.

 Siehe auch 

Europäischer Rechtsanwalt

Fachanwalt

Gebührenstreitwert

BGH 12.11.2009 - I ZB 101/08 (Notwendigkeit der Beauftragung)

BGH 08.03.2005 - VIII ZB 55/04 (Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts nur bis zur Höhe eines deutschen Rechtsanwalts)

http://www.dac.de (juristisches Anwalts-Netzwerk DAC e.V. - anwaltliche Dienstleistung in Deutschland)

http://www.terminsvertretung.de/ (gebührenpflichtiges Portal zur Suche nach einem Terminsvertreter oder dem Angebot als Terminsvertreter)

Mankowski: Obergrenze für das erstattungsfähige Honorar eines ausländischen Verkehrsanwalts?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 2346