Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Bereich Allgemeines Zivilrecht)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
16.08.2011757 Mal gelesen
1.) Ausgleichsanspruch des beeinträchtigten Grundstückseigentümers gegenüber dem Eigentümer eines emittierenden Grundstücks (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB) Keine Gewährung eines Schmerzensgeldes 2.) Zu den Pflichten des Zustandsstörers im Rahmen des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs nach § 1004 BGB Pflicht zur Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung

1.

Grundlagen

Nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB erhält der beeinträchtigte Grundstückseigentümer bzw. -nutzer gegen den Eigentümer eines emittierenden Grundstücks nach S. 1 der Vorschrift einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch in Geld, wenn die Einwirkung die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Die Regelung dient dem Interessenausgleich unter Nachbarn und beruht auf dem Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Sie findet im Fall von Erschütterungen der Erdoberfläche, die durch untertägigen Bergbau hervorgerufen werden, im Verhältnis zwischen beeinträchtigtem Eigentümer und Bergbauberechtigten Anwendung (BGHZ 178, 90).

 

Aktuelles BGH AZ V ZR 142/09

 Streitig ist, ob nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auch eine Entschädigung in der Form eines Schmerzensgeldes für erlittene Gesundheitsverletzungen zu zahlen ist. Im Schrifttum wird teilweise die Ansicht vertreten, Gesundheitsschäden seien in den Schutzbereich des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB im Wege der Analogie einzubeziehen ohne jedoch die Schlußfolgerung zu ziehen, daß als Folge davon neben der Entschädigung vermögenswerter Nachteile auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt werden kann (Staudinger/Roth, BGB 2009, § 906, Rdnr. 77 und 110; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II 2. Halbbd., § 85 II 5; Gerlach, Privatrecht und Umweltschutz im System des Umweltrechts, S. 236 ff.; Staudinger/Kohler, Einleitung zum UmweltHR 2002, Rdnr. 120). Lediglich Spindler (Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 253, Rdnr. 10) und Däubler (JuS 2002, 625) bejahen einen Schmerzensgeldanspruch auf der Grundlage von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 254 Abs. 2 BGB.

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 23.07.2010 (AZ V ZR 142/09) festgestellt, der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gewähre kein Schmerzensgeld. Soweit im Schrifttum teilweise eine andere Ansicht vertreten wird, werde verkannt, daß der Ausgleichsanspruch ungeachtet des Umstands, kein Schadenersatzanspruch sei. Voraussetzung für die Verpflichtung des Schädigers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes sei jedoch das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs (§ 253 Abs. 2 BGB). Fehle es daran, sei die Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB auch nicht entsprechend anwendbar. Auch könne ein Schmerzensgeldanspruch  nicht auf eine "Parallelwertung im Bundesimmissionsschutzgesetz" gestützt werden, denn nach § 14 S. 2 BImSchG könne unter den dort genannten Voraussetzungen Schadenersatz verlangt werden. Das sei, wie gesagt, etwas anderes als die Entschädigung nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.

2.

Grundlagen  

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB). Grundsätzlich werden zwei Arten von Störern unterschieden. Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht (BGH, NJW 2007, 432), wobei hier zwischen dem unmittelbaren Handlungsstörer (wer durch seine Handlung/Unterlassung selbst schon die Beeinträchtigung bewirkt) und dem mittelbaren Handlungsstörer (wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten adäquat verursacht hat) unterschieden wird. Zustandsstörer ist der Eigentümer/Besitzer/Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (BGH, NJW 2005, 1366). Voraussetzung ist, daß der Zustandsstörer die Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung adäquat mitverursacht hat oder trotz Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache ihre Beseitigung entgegen einer Handlungspflicht unterläßt bzw. ihre Beseitigung entgegen einer Duldungspflicht nicht duldet (BGH, NJW 2007, 432). Daran fehlt es etwa, wenn der Mieter einer Wohnung auf Beseitigung eines das Eigentum eines Dritten beeinträchtigenden Zustands in Anspruch genommen wird, der auf das Handeln des Wohnungseigentümers zurückzuführen ist. Der Mieter ist in einem solchen Fall lediglich verpflichtet, die Beseitigung der Störung zu dulden (BGH, aaO).

 

Aktuelles BGH AZ V ZB 130/09

In einer Entscheidung vom 04.03.2010 (AZ V ZB 130/09) hat der BGH festgestellt, eine Sondereigentümerin einer zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Doppelhaushälfte mit Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche sei als Zustandsstörerin im Hinblick einer auf der Gartenfläche hochgewachsenen Hecke selbst zur Störungsbeseitigung (Rückschnitt der Hecke) verpflichtet und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Sondereigentümerin befindet sich nicht mehr in einer Situation, die der des Mieters in der Entscheidung des BGH vom 01.12.2006 (NJW 2007, 432 f.) vergleichbar wäre. Der entscheidende Unterschied bestehe darin, daß die Aufrechterhaltung der von der Hecke ausgehenden Störung hier allein auf den maßgeblichen Willen der Sondereigentümerin beruhe und diese nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich zur Beseitigung der Störung in der Lage sei. Zwar sei die Hecke wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit Gemeinschaftseigentum geworden. Jedoch ergebe sich die Befugnis zur Kürzung schon aus der Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Wohnungseigentümer möglichst so zu stellen sind, wie sie bei einer Realteilung stünden. Davon abgesehen folge sie auch aus dem in dem Rückschnittverlangen liegenden Einverständnis der übrigen Wohnungseigentümer.