Die häufigsten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr und was Sie als Betroffener unternehmen müssen.

anwalt24 Fachartikel
06.02.2012927 Mal gelesen
Ein Ranking gibt es auch bei den Verkehrsverstößen. Bei Ordnungswidrigkeiten führen hinter Parkverstößen besonders Geschwindigkeitsüberschreitung, Überholverstöße, geringer Sicherheitsabstand und Vorfahrtmißachtung. Auf einem anderen Blatt stehen die Verkehrsstraftaten.

Folgende Reihenfolge ergibt die Statistik:

1.Parkverstöße: Strafen ab 5 EUR bis 35 EUR.
2. Geschwindigkeitsüberschreibung: Strafen ab 15 EUR bis 680 EUR sowie 4 Punkte und 3 Monate Fahrverbot.
3. Vorfahrtmißachtung: Strafen ab 10 bis 360 EUR. 4 Punkte 1 Monat Fahrverbot.
4. Unterschreitung des Sicherheitsabstandes: Strafen ab 25 EUR bis 600 EUR. 4 Punkte und 3 Monate Fahrverbot.
5. Falsches Überholen, Vorbeifahren oder Begegnen: Strafe 10 EUR bis 300 EUR. 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.
6. Alkohol und Drogen am Steuer: Strafen 500 EUR,  4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot bis 1.500.00 EUR, 4 Punkte und 3 Monate ahrverbot.
7 Falsches Abbiegen, Ein- und Ausfahren und Wenden: Strafen ab 10 EUR bis 390 EUR und 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.
8. Falsches Beladen: Strafen von 5 bis 638 EUR und 3 Punkte und 1 Monat ahrverbot.
9. Mangelhafter technischer Zustand des Fahrzeugs: Strafen von 5 bis 590 EUR. 3 Punkte.
10. Verstoß gegen die Halterpflichten (z.B. Versicherungsschutz; HU, Überlassung des Fahrzeugs an unbefugte Dritte): Strafe ab 5 EUR bis 638 EUR und 3 Punkte.

Bei 8 Punkten erfolgt eine Mitteilung des Kraftfahrbundesamtes über den Punktestand, eine freiwillige Schulung bringt 4 Punkte Abzug, bei 9 - 13 Punkten nur noch 2 Punkte. Bei 14 - 17 Punkten besteht Nachschulungspflicht, bei Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung werden 2 Punkte abgezogen. Sind 18 Punkte erreicht, erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis mit 6 Monaten Sperrfrist. In der Regel ordnet die Führerscheinstelle eine MPU an.

Wenn der Anhörungsbogen zum vorgeworfenen Verkehrsdelikt zugeht, muß der Halter lediglich Angaben zur seinen Personalien machen. Machen Sie von Ihrem wichtigsten Recht als Betroffener Gebrauch: Dem Schweigerecht. Da man den gesamten Vorwurf und die Beweislage nicht kennt, empfiehlt sich bereits im Bußgeldverfahren, wenn Punkte und Fahrverbot drohen, der Gang zum Rechtsanwalt, denn nur dieser kann vollständige Akteneinsicht erhalten. Dieses Recht steht ihnen gleichfalls zu und ist einscheidend für den weiteren Vorgehen.

Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren unter Alkoholeinfluß, Drogen und Medikamenten, Unfalflucht, Nötigung, Gefahrlicher Eingriff m Straßenverkehr, Körperverletzung und Tötung im Straßenverkehr sind dagegen Verkehrsstraftaten. Hier drohen neben einer erheblichen Anzahl von Punkten stets Geldstrafe und Freiheitsstrafe.

Auch hier gilt: Üben Sie zunächst Ihr Schweigerecht aus. Suchen Sie sich dringend anwaltlichen Beistand, der Akteneinsicht nehmen kann. Nur so kann eruiert werden, was gegen Sie vorliegt und welche Maßnahmen zu treffen sind. Hier ist nicht nur Ihr Führerschein gefährdet, sondern ggf. Ihre gesamte Existenz. Zusätzlich kommt ggf. die Führerscheiinstelle auf Sie zu und überprüft Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Neben bzw. nach dem Strafverfahren folgt also noch ein Verwaltungsverfahren.

Wenn man bei Verkehrsstraftaten auf einen Verteidiger verzichtet, geht das Ermittlungsverfahren ohne Kenntnis der Beweislage oder Erörterung einer Verfahrenseinstellung seinen Gang und man ist u.U. Nachforschungen im privaten und beruflichen Umfeld, Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen, erkennungsdienstlichen Maßnahmen, einer möglichen Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins oder sogar der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum Erlass eines Strafbefehls oder Anklage ausgesetzt. Mangels Anwalts besteht aber keine Waffengleichheit, sodaß Sie spätestens bei Anklageerhebung und Durchführung der Hauptverhandlung auf verlorenem Posten stehen.

Lesen Sie dazu bitte auch meinen Artikel "Verhalten im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren".

Bitte beachten Sie auch meinen Artikel "Verhalten bei Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr"


Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

e-mail:kanzlei@rechtsanwalthesterberg.de