Rechtslage für Radfahrer

anwalt24 Fachartikel
04.07.20164161 Mal gelesen
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt zwar Grundsätzliches, doch vieles wird durch Richterrecht bestimmt. Viele Regelungen sind den meisten Radfahrern unbekannt.

So besteht grundsätzlich, auch für Rennradfahrer, die Pflicht, Radwege zu benutzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Radwegebenutzung unzumutbar ist (Schlaglöcher u.ä.), oder es sich um einen nicht gekennzeichneten Radweg handelt oder Wege mit dem Schild Fahrrad frei. Geschlossene Verbände ab 16 Radfahrern dürfen die Fahrbahn auch dann zu zweit nebeneinander befahren, wenn ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist (§ 27 StVO). Dies gilt ebenfalls unabhängig vom benutzten Fahrradtyp; eine besondere Verbandsregel für Radrennfahrer gibt es auch hier nicht. Grundsätzlich muß stets hintereinander gefahren werden. Nebeneinander fahren ist nur erlaubt, wenn dadurch der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Da jedoch ein Sicherheitsabstand zum Überholen von 1,5 Meter für Autofahrer gilt, dürfte eine Behinderung in der Regel vorliegen.

Ein Radweg ist mittels blauen Verkehrsschildes und von der Straße getrennten baulichen Maßnahmen gekennzeichnet. Radfahrstreifen sind Teil der Straße und mit einer durchgezogenen Linie vom Autoverkehr getrennt. Schutzstreiten sind nur mit einer gestrichelten Linie von der Fahrbahn abgegrenzt und mit einem Fahrradpiktogramm versehen. Hier gilt die Nutzungspflicht für Fahrradfahrer nur im Rahmen des Rechtsfahrgebotes.

Bei beidseitigen Radwegen müssen diese gemäß dem Rechtsfahrgebot genutzt werden, außer wenn entsprechende Hinweisschilder auch das Fahren in Gegenrichtung gestatten. Kinder bis zu 8 Jahren müssen, Kinder bis 10 Jahre dürfen Gehwege benutzten, über Querstraßen ist das Fahrrad zu schieben. Das Verkehrsministerium plant, § 2, Abs. 5 StVO dahingehend zu ergänzen, daß Erwachsene die Kinder im entsprechenden Alter ebenfalls mit dem Fahrrad fahrend auf dem Gehweg begleiten. Dürfen. Damit dürften Konflikte mit Fußgängern vorprogrammiert sein.

Tempolimits sind einzuhalten. Interessant ist dies im Zusammenhang mit Pedelecs, also Fahrrädern mit elektrischem Hilfsantrieb. Diese sollen künftig ebenfalls Radwege u. a. benutzen dürfen, wenn dort ein Schild "E-Bike frei" dies erlaubt. Der Begriff E-Bike ist jedoch vielseitig und nicht festgelegt. Pedelects-25 fahren motorunterstützt nicht schneller als 25 km/h und sind schon heute als Fahrräder eingestuft. S-Pedelects fahren unterstützt bis 45 km/h und dürfen Radwege nicht benutzen; das gleiche gilt für sog. Elektromofas, beide gelten als Kraftfahrzeuge. Es dürfte riskant sein, wenn auf schmalen Radwegen, auf denen auch Kinder und langsame Radfahrer fahren, Elektrofahrzeuge mit konstant 25 km/h und mehr fahren dürften.

Dem Radfahrer ist es untersagt, von der Fahrbahn oder dem Gehweg einen Fußgängerüberweg fahrend zu überqueren. Er muß dazu absteigen und das Fahrrad über den Fußgängerüberweg schieben. Der Radfahrer genießt hier nämlich keine verkehrsrechtliche Sonderstellung, da der Fußgängerüberweg ausschließlich für Fußgänger, Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrer dient. Unabhängig davon sind Radfahrer als Führer eines längs fahrenden Fahrzeugs ebenso wartepflichtig wie Fahrer aller anderen Fahrzeuge gegenüber Benutzern des sog. Zebrastreifens. Einem Radfahrer, der einen Zebrastreifen schiebend überquert, ist Vorfahrt zu gewähren.

Radfahrer nutzen Zebrastreifen die Fahrbahn querend oft im falschen Glauben, Fahrzeuge auf der Fahrbahn müssten auch ihnen eine Querung ermöglichen. Die Querung mit dem fahrenden Rad ist jedoch nur bei einem sog. Radfahrerüberweg erlaubt, der ausdrücklich mit speziellen Zeichen dafür ausgeschildert wurde. Diese sind jedoch selten und oft nur regional anzutreffen. Der Fahrradfahrer ist als Geradeausverkehr dem rechtsabbiegenden Fahrzeugen gegenüber vorfahrtsberechtigt.

Der Bußgeldkatalog gilt auch für Radfahrer. Sobald der Radfahrer ein Handy in der Hand hält, sind 25,00 EUR Bußgeld fällig. Alkoholisiertes Radfahren kann ebenfalls den Führerschein kosten. Die relative Fahruntüchtigkeit beginnt auch bei Radfahrern bei 0,3 Promille. Die absolute Fahruntüchtigkeit beginnt im Gegensatz zum Autofahrer nicht bei 1,1 Promille, sondern erst bei 1,6. Dann erfolgt jedoch der Entzug des Führerscheins und es droht die Anordnung einer MPU zur Wiedererteilung durch die Führerscheinstelle. Wer dann weiterhin nach Entzug der Fahrerlaubnis alkoholisiert Rad fährt, dem kann sogar das Führen von Fahrzeugen aller Art (auch Fahrrädern) im öffentlichen Straßenverkehr gerichtlich untersagt werden.

Dazu ist zu beachten: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert. Bisher ist eine MPU (sog. Idiotentest) erst ab 1,6 Promille der Regelfall. Nun kann dies schon bei relativer Fahruntüchtigkeit eintreten (VGH München, Urt. v. 17.11.2015 - 11 BV 14.2738).

Bisher galt: Erst wer mit einer Alkoholisierung von 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr aufgegriffen wird und dem deswegen die Fahrerlaubnis vom Gericht entzogen wird, mußte zur Wiedererteilung eine positive MPU vorlegen.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet: "Nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, ist im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (Änderung der Rechtsprechung)."

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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