Bluetooth und Handynutzung am Steuer - OLG Stuttgart weicht Handyverbot auf.

anwalt24 Fachartikel
13.05.20161122 Mal gelesen
Der betroffene Autofahrer telefonierte bereits vor Fahrtantritt mit seinem Smartphone, stieg in das Auto und startete den Motor. Dabei stellte sein Mobiltelefon über Bluetooth eine Verbindung mit der Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs her. Er fuhr los, vergaß aber das Handy wegzulegen und telefonierte weiter. Das Amsgericht Backnang verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 60,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschl. v. 25.04.2016 - 4 Ss 212/16) sah hier keinen Verstoß gegen § 23 StVO. Dies fußt ausgerechnet auf einer Gesetzesänderung, die das Halten oder Aufnehmen des Mobiltelefons nun als zwingend für dessen Nutzung voraussetzt, weil die Fahrzeugführerschaft im Sinne der Geschlechtergleichberechtigung neutral formuliert wurde.

Nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO alter Fassung (bis 31.03.2013) war dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Bis zu dieser Fassungsänderung war obergerichtlich geklärt, daß unter Benutzung im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen ist, bei der das Gerät in der Hand gehalten wird.

Die Regelung des § 23 Abs. 1a StVO wurde durch die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 neu gefasst. Danach darf wer ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muß.

Das Gericht führt dazu aus: "Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt. Eine solche Auslegung gebietet bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und entspricht zudem deren Zweck."

".Der strenge Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG verbietet es der Rechtsprechung, Tatbestände im Wege richterlicher Rechtsfortbildung etwa durch die Bildung von Analogien oder die Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen zu begründen oder zu verschärfen (BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 ARs 12/14, juris unter Bezugnahme u. a. auf BVerfGE 71, 108 ff.). Die Auslegung eines Gesetzes findet ihre Grenze in dem - aus Sicht des Bürgers - noch möglichen Wortsinn (Göhler, OWiG, 15. Auflage, § 3 Rn. 6; Fischer, StGB, 62. Auflage, § 1 Rn. 24, jeweils m. w. N.). Soweit auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt werden soll, muss dieser im Gesetz einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben."

".Gemessen daran hat das Amtsgericht den Wortlaut des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO bei seiner Auslegung überdehnt. Danach darf ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Die Regelung des § 23 Abs. 1a StVO wurde durch die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I 2013, S. 367) neu gefasst. Nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO in der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung war dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Die - amtlich nicht begründete (BR-Drucks. 428/12) und wohl der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Rechtsvorschriften dienende (vgl. § 42 Abs. 5 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien) - Fassungsänderung bewirkte, dass der Kreis der tauglichen Tatobjekte durch die Formulierung "gehalten werden muss" enger gezogen wird. Das Verbot erfasst nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern bezieht sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen."

Das Gericht sah über den Telefonvorgang hinaus kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotential durch das Halten des Handys. Schließlich seien auch das Essen, Rauchen oder die Bedienung des Radios per Hand nicht verboten. Die Aussage des Fahrers, er habe mittels Freisprecheinrichtung telefoniert, konnte vor Gericht nicht widerlegt werden.

Das Handy/-Telefonverbot am Steuer wird also zunehmend aufgeweicht bzw. auf die tatsächliche Gefährdung (z.B. durch E-Mail- oder SMS-Schreiben) reduziert. Es erscheint auch tatsächlich lebensfremd, das bloße Aufnehmen des Handys, um z.B. die Uhrzeit ablesen zu wollen, mit einem Bußgeld von 60,00 EUR/1 Punkt zu belegen. Selbst das bloße Weglegen des Handys wurde schon verfolgt.

Das OLG Hamm hatte mit Beschluss vom 09.09.2014 (1 RBs 1/14) sogar festgestellt, daß selbst das Telefonieren beim Halt an einer roten Ampel und abgeschaltetem Motor (Start-Stop-Funktion) erlaubt sei - mit Halten des Handys am Ohr.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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