Der Gebrauchtwagenkauf - Alles was Sie wissen müssen

Kauf und Leasing
16.12.2007555 Mal gelesen

In den letzten fünf Jahren hat sich innerhalb der Rechtsprechung seit der Schuldrechtsreform (grundlegende Überarbeitung des Vertragsrechts des BGB) einiges getan.

Immer wieder treten ganz besonders beim Gebrauchtwagenkauf nach kurzer Zeit Mängel am Auto auf. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern kann für den Käufer sehr teuer werden - oft übersteigen die Reparaturkosten den Gebrauchtwagenpreis!

Was ist also zu tun, wenn kurz nach dem Kauf Mängel auftreten? Wie kann ich meine Rechte wahrnehmen, ohne auf meinen Kosten für die Reparatur sitzen zu bleiben?

Die wichtigsten Entscheidungen der Gerichte in den letzen Jahren zum Thema Gebrauchtwagenkauf hatten folgende Aussagen:

  1. "Sachmangel": Um Rechte wegen einem Mangel bei einem Gebrauchtwagenkauf (Rücktritt vom Kaufvertrag/ Minderung des Kaufpreises/ Schadensersatz)  zu haben, muss ein sog. Sachmangel vorliegen. Dieser liegt vor, wenn sich das gekaufte Fahrzeug sich nicht zu der "gewöhnlichen Verwendung" eignet. Maßstab ist dabei der technische Entwicklungsstand der Autoindustrie und nicht des einzelnen Herstellers. Es muss aber immer ein Defekt vorliegen, was nicht der Fall ist, wenn nur der normale Verschleiß des gebrauchten Fahrzeugs vorliegt.
  2. Unter Umständen kann der Käufer als "Nacherfüllung" ein anderes, gleichwertiges Auto verlangen - dies gilt aber nur, wenn die Vertragsparteien eine dementsprechende Vereinbarung getroffen haben, ansonsten hat der Käufer nur die Rechte Rücktritt bzw. Minderung bzw. Schadensersatz.
  3. Der Verkäufer darf wegen des Mangels am PKW zunächst nachbessern. Erfüllungsort - also der Ort, an dem der verkäufer die Reparatur durchführen (lassen) muss - ist dabei in aller Regel der Wohnsitz des Käufers. Der Verkäufer kann wählem, bei welcher Werkstatt er den Mangel reparieren läßt, die Reparatur bei einem Vertragshändler des jeweiligen Autoherstellers kann der Käufer also nicht verlangen.
  4. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur möglich, wenn die Kosten der Beseitigung des Mangels "erheblich" sind - das nimmt die neueste Rechsprechung an, wenn die Reparaturkosten ca.10% des Wertes des Autos ausmachen. Wenn dieser Wert nicht erreicht wird, kann der Käufer aber den Kauspreis mindern.
  5. Neben der Wertgrenze muss der Käufer stets eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (i.d.R. 2 Wochen) setzen.
  6. Neben dem Recht auf Minderung bzw. Rücktritt hat der Käufer ein Recht auf Schadnesersatz, wenn der Verkäufer den Mangel oder das "pflichtwidrige Unterlassen der Nacherfüllung" zu vertreten (Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit) hat. Auch wenn letzteres nicht vorliegt besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn der Verkäufer eine "Garantie" abgegeben hat.

Immer wieder befinden sich in den Kaufverträgen Klauseln mit einem Sachmängelhaftungsausschluss, die die oben genannten Rechte des Käufers ausschießen (selbst wenn ein Mangel vorliegt!). Diese Klauseln sind aber oft unwirksam, erst recht, wenn der Verkäufer gewerblich Gebrauchtwägen verkauft. Hier kommt es auf den Einzelfall an, eine zuverlässige Aussage kann ich Ihnen nur nach Prüfung des jeweiligen Vertrages geben.

Auch der Kauf über das Internet (v.a. über "ebay", "mobile.de") wirft immer wieder Probleme auf - vor allem deshalb, weil der Käufer das Auto ja vor Vertragsschluss nicht inspizieren konnte.

Gerne berate ich Sie zu den obigen Themen rund um den Gebrauchtwagenkauf und helfe Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Verkäufern bin ich gerne bei der Formulierung geeigneter Verträge behilflich.

Vertrauen Sie auf meine Erfahrung und mein Expertenwissen und vereinbaren Sie doch einfach einen kurzfristigen Termin - schnell, zuverlässig und unbürokratisch. Ich freue mich auf Ihren Besuch.

RA Maximilian Koch