Abgasskandal: Schadenersatz auch wegen Verstoßes gegen europarechtliche Vorschriften

Abgasskandal: Schadenersatz auch wegen Verstoßes gegen europarechtliche Vorschriften
04.04.2017250 Mal gelesen
LG Kleve: Manipulation der Steuerungssoftware verstößt gegen das Verbot von Inverkehrgabe und Handel ohne gültige Bescheinigung

Das LG Kleve hat mit Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16 den beklagten Autohändler zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rücknahme des verkauften Fahrzeuges verurteilt. Ferner hat das Gericht festgestellt, dass die ebenfalls beklagte VW verpflichtet ist, dem Kläger weiter entstehenden Schaden zu erstatten hat, der diesem aus der Manipulation des gekauften Fahrzeuges entstehen könnte.

Folgendes war passiert:

Der Kläger erwarb im Juni 2014 ein Fahrzeug VW Golf Variant Match TDI mit einer Laufleistung von knapp 20.000 km. In dem Fahrzeug war ein mit manipulierter Software ausgestatter Motor EA 189 eingebaut.

Der Kläger erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag nebst Fristsetzung zur Nachbesserung bis Mitte Dezember 2015 und erhob schließlich Klage. Im Verlaufe des Verfahrens bot die Gegenseite im Januar 2017 Nachbesserung an.

Das LG Kleve gab der Klage weitgehend statt.

Das Fahrzeug sei bei Gefahrübergang gewesen, so das Gericht, da es zu dem Zeitpunkt nicht den Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) entsprochen habe.

Der Mangel sei auch nicht unerheblich. Es handele sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht um eine einfache technische Maßnahme, die ohne weitere Vorbereitung hätte vorgenommen werden können. Zudem bedürfe es hierfür der Genehmigung duch das KBA.

Der erklärte Rücktritt sei letztlich wirksam gewesen, da die von der Beklagtenseite angebotene Nachbesserung im Januar 2017 als verspätet anzusehen sei.

Der Kläger habe zudem gegen die ebenfalls beklagte VW einen Anspruch auf Schadloshaltung hinsichtlich weiterer drohender, derzeit noch nicht bezifferbarer Schäden. Die Manipulation der Steuerungssoftware sei sittenwidrig. Sie verstoße gegen das Verbot von Inverkehrgabe und Handel ohne gültige Bescheinigung.
Da die Beklagte VW trotz Aufforderung des Gerichts die Entscheidungswege hinsichtlich der Änderung der Motorsteuerungssoftware nicht substantiiert habe, sei davon auszugehen, dass die Entscheidung vom Vorstand jedenfalls "abgesegnet" gewesen sei.

Der Kläger habe dargelegt, dass vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein Klageverfahren gegen das KBA wegen Weiterzulassung der Fahrzeuge laufe. Sollte sich die Weiterbenutzung des Fahrzeugs nachträglich als rechtswidrig darstellen, käme auch eine nachträgliche Inanspruchnahme des Klägers als "Handlungsstörer" in Betracht. Zudem habe der Kläger dargelegt, dass er mit dem Fahrzeug bestimmte Länder (z. B. die Schweiz) nicht bereisen könne, woraus weiterer Schadenersatz in Betracht komme.