Haus zwei Jahre älter als im Kaufvertrag angegeben - Rückabwicklung

Haus zwei Jahre älter als im Kaufvertrag angegeben - Rückabwicklung
28.03.2017151 Mal gelesen
OLG Hamm: Älteres Baujahr wirkt sich auf den Verkehrswert des Grundstücks aus.

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 27.03.2017 (22 U 82/16) entschieden, dass der Käufer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks die Rückabwicklung des Vertrages verlangen kann, wenn das Wohnaus zwei Jahre älter ist als im Vertrag angegeben.

Folgendes war passiert:

Das klagende Ehepaar hatte im Jahr 2013 ein Hausgrundstück mit wohnhaus zum Kaufpreis von 600.000 EUR erworben. Im notariellen Kaufvertrag war 1997 als Baujahr angegeben. Tatsächlich war das Haus aber bereits im Jahr 1995 fertiggestellt und erstmals bezogen worden.

Auch aus diesem Grund begehrten die Kläger Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das verkaufte Grundstück habe einen Sachmangel, da das Haus nicht erst 1997, sondern bereits 1995 erstellt worden sei. Die Angabe im Kaufvertrag stelle eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, auf welche sich die Kläger hätten verlassen dürfen. Der vereinbarte Ausschluss einer Sachmängelhaftung gelte nicht für diese vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache.

Der Sachmangel sei auch erheblich, da sich das ältere Baujahr auf den Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks auswirke. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das falsche Baujahr nicht der einzige Mangel der Kaufsache sei und die Kläger zudem arglistig getäuscht worden seien.

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