Von Montags- und Zitronenautos (...wer ein Montagsauto erworben hat, hat allen Grund "sauer" zu sein!)

Kauf und Leasing
10.08.2007 4317 Mal gelesen

Zur Begrifflichkeit: Das "Montagsauto" ist charakterisiert durch zahlreiche, nicht im Rahmen von zumutbaren Nachbesserungen zu behebende Mängel, die auf eine minderwertige Produktion zurückgehen. Diese Merkmale muss jedoch der Käufer nachweisen. Es handelt sich nicht um einen juristischen Begriff, daher wird jeweils im Einzelfall zu entscheiden sein, ob von einem "Montagsauto" ausgegangen und ein Rücktritt vom Kaufvertrag oder Umtausch vorgenommen werden kann.

 
Begreiflicherweise wehren sich Produktion und Handel jeweils "mit Haken und Ösen" gegen die Verwendung dieses Begriffs.

Woher aber kommt der Begriff?
Handwerker und Arbeiter sollen in den Manufakturen bis ins 17. Jahrhundert häufiger den "blauen Montag" befeiert haben, indem sie nach einem durchzechten Wochenende einen Tag frei nahmen. Dies wurde offenbar vor der industriellen Revolution von den Handwerksmeistern noch geduldet, weil es zum Brauchtum des Gewerbes gehörte. Nachdem Fabriken die Handwerksbetriebe und Manufakturen ablösten, wurde das soziale Verhalten der Handwerker und Manufakturarbeiter von den Fabrikarbeitern übernommen und manche zechten am Wochenende so stark, dass sie am Montag betrunken zur Arbeit kamen und in diesem Zustand minderwertige Ware produzierten. Im Laufe der Zeit wurde daraus ein Klischee, demnach der Montag ein Tag ist, an dem in Fabriken besonders oft schlechte Arbeit geleistet wird.


Was aber ist ein Zitronenauto?
Dieser Begriff geht auf den im amerikanischen verwendeten Begriff "lemon" zurück, welcher sinngemäß ebenfalls ein mit Produktionsmängeln behaftetes Fahrzeug beschreibt. In das deutsche Verkehrsrecht führte ihn offenbar ein Urteil des LG Münster (AZ O 603/02) ein.

"A definition of a lemon:
A vehicle that continues to have a defect that substantially impairs its use, value, or safety. Generally, if the car has been repaired 4 or more times for the same defect within the warranty period and the defect has not been fixed, the car qualifies as a lemon. All States differ so one should consult the Lemon Law Summary and the State Statutes for your particular State. Note that the warranty period may or may not coincide with the Manufacturer's Warranty."

Es ergibt sich aus dem Text, dass es in den USA klarere Regelungen gibt, als in der Bundesrepublik.


Drei traurige Fälle:

Mercedes-Benz CL 500 Coupé, Neuwagen, (113.347,08 ?o): 4x abgeschleppt, 11 Nachbesserungen, 6 Batteriewechsel, 3 Steuerungswechsel und diverse Fehlfunktionen an Telefon, Radio, Navigation, Kopfstützen etc., Teleaid, Reiserechner, Fahrersitz, Fensterdichtungen, Tür- und Kofferraumverriegelung und Tankanzeige, dann mit nur 26.782 km dem Sachverständigen übergeben.


Peugeot 307 SW (23.495,00 ?o): Ein Mangel an der Motorsteuerung verursachte einen unrunden Leerlauf bei kaltem Motor; an der Auspuffanlage war eine verspannte Einbaulage vorhanden; an der linken Seite stellten sich im Bereich der Fondtür und der so genannten B-Säule beim Überfahren unebener Fahrbahndecken Knarrgeräusche ein; die Stoffstruktur der Beifahrersitzlehne war mangelhaft und wich von der der übrigen Sitze ab; der linke Außenspiegel war nicht beheizt; bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 bis 130 km/h zitterte das Lenkrad; beim Öffnen und Schließen des Panoramadaches löste sich die hintere Dichtung; beim Zuschlagen der vorderen Türen geriet Blech an Blech, so dass inzwischen Lackschäden entstanden sind.

BMW X5 3 (Vorführwagen mit 15.000 km), Kaufpreis von rund 78.500 ?: Nach zwei Monaten war die Telefonanlage defekt, nach dieser Reparatur traten noch weitere sechs Mängel auf, die meisten an der Elektronik. Bei der Stilllegung hatte das Fahrzeug eine Laufleistung 35.000 km erreicht.

Die ersten beiden Fälle wurden zugunsten der Käufer entschieden, der dritte ging gegen den Käufer aus!


Was sind die Argumente auf Seiten der Verkäufer?
. Unverhältnismäßigkeit der Rücknahme
. Fehlende Rüge einzelner Mängel, dadurch fehlende Möglichkeit zur
. Nachbesserung
. Unerheblichkeit von Mängeln, Fehlbedienung von Seiten des Geschädigten
. fehlender Nachweis einer "erhöhten Fehleranfälligkeit", die auf "eine minderwertige Produktion" hinweise (= Definition des Montagsautos)
. Wenn kein Neuwagen: mangelhafte Bedienung oder Verschleiß. Gerade bei Gebrauchwagen sei von vornherein von einem höheren Reparaturbedarf auszugehen als bei Gebrauchtwagen. (OLG Bamberg)


Was ergibt sich daraus für den, der glaubt mit Zitronen gehandelt zu haben?
In jedem Fall sollte er frühzeitig und vollständig die festgestellten Mängel beim Händler reklamieren, um Nachbesserung ersuchen und notfalls eine (angemessene!) Frist setzen.
Weigert sich der Händler, die Mängel zu beseitigen, gelingt die Nachbesserung nicht oder häufen sich die Mängel (Stichwort Montags- oder Zitronenauto), ist spätestens jetzt der Zeitpunkt gekommen, um in einem Beratungsgespräch mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht das weitere Vorgehen festzulegen.

Eines geht aus der Rechtsprechung klar hervor: Es ist leichter, für Käufer von Neuwagen erfolgreich darzulegen, dass die Vielzahl der Mängel auf eine minderwertige Produktion und nicht "Fehlbedienung oder Verschleiß" zurückgeht, als für Käufer von Gebrauchtfahrzeugen (.obwohl es auf der Hand liegen mag und wir bereits Mandanten vertreten haben, denen - natürlich unter Ausschluss der Gewährleistung - offensichtliche Montagsautos "von privat" verkauft worden waren. Hier ist die juristische Situation jedoch eine ganz andere!)


Worauf kann man vielleicht noch hoffen?
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 275/04) hatte der Käufer eines Montagsautos bei Rückgabe zusätzlich Anspruch auf Erstattung der nutzlos aufgewandten Kosten für das Zubehör (Leichtmetall-Felgen, Schmutzfänger, Fußmatten, Breitreifen, Autotelefon, Tempomat und Navi im Wert von mehr als ? 5.080,28) sowie für Überführung und Zulassung (487,20 ?).

"Vergebliche Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt einer Leistung erbracht hat, die sich wegen Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als nutzlos erwiesen hat. Aufwendungen eines Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft herausstellt, sind demnach in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb die Aufwendungen nutzlos sind. Denn Eigentum, Besitz und Nutzung einer mangelfreien Kaufsache sind die Leistung, auf deren erhalt der Käufer beim Erhalt vertraut und die er zum Anlass für die Aufwendungen auf die Kaufsache nimmt."

So kompliziert wie dies auch klingen mag: der BGH hat damit anerkannt, dass die Fahrzeugkäuferin das Zubehör nur für den Wagen angeschafft hatte und es mit dessen unverschuldeter Rückgabe für sie wertlos wurde. Deshalb wurde ihr Schadensersatz zugesprochen!


Was sollte man keinesfalls tun?
Sollen kaufrechtliche Ansprüche, zu denen die Gewährleistungsrechte gehören, nicht verloren gehen, ist dem Verkäufer unbedingt die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Dazu gehört im Zweifelsfall auch die Inkaufnahme einer Wartezeit durch die Auseinandersetzung und Fristsetzung.
Wie der folgende Fall belegt, sollte auch hier im Zweifel frühzeitig ein Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden:

Der Kläger kaufte von einem Kraftfahrzeughändler einen EG-Neuwagen Seat Arosa (6.700 ?) und schloss eine Garantievereinbarung mit ihm ab. Das Fahrzeug wurde im April 2002 übergeben, im November 2002 erlitt es einen Motorschaden. Der Käufer wandte sich mit dem Wunsch um Reparatur an den Händler, der diese als Garantieleistung mit dem Verweis auf fehlende Inspektionseinträge im Serviceheft ablehnte (welches der Eigentümer offenbar nicht erhalten hatte). Der Fahrzeugeigentümer ließ das Auto dann in einer Seat-Vertragswerkstadt reparieren. Er wandte sich wegen der Erstattung der Reparaturkosten (2506,90 ?) zunächst vergeblich an die deutsche Repräsentantin des Herstellers. Diese lehnte die Kostenübernahme ebenfalls aufgrund der fehlenden Einträge im Serviceheft ab. Erst dann forderte der PKW-Besitzer die Reparaturkosten beim Händler ein. Vor dem Amtsgericht versuchte er schließlich, eine Minderung des Kaufpreises zu erklären. Diese Klage wurde angelehnt. ER ging in die Berufung.
Schließlich landete die Sache vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.02.2005, Az.: VIII ZR 100/04). Dieser entschied:

"Beseitigt der Käufer einen Mangel der gekauften Sache, ohne dass er dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, kann er Kosten der Mängelbeseitigung nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 (analog) BGB erstattet verlangen..Anderenfalls würde dem Käufer im Ergebnis ein Selbstvornahmerecht auf Koste des Verkäufers zukommen, auf das der Gesetzgeber bewusst verzichtet hat."

Entsprechend ging der Kläger auch hier leer aus.

Es liegt auf der Hand, weshalb der Autobesitzer die schnellstmögliche Reparatur anstrebte: mit Motorschaden konnte er nicht fahren!

Wir empfehlen unseren Mandaten immer, frühzeitig eine Rechtberatung in Anspruch zu nehmen. Die fachanwaltliche Unterstützung bereits bei der ersten Fristsetzung hilft bisweilen erheblich, die weitere Schadensabwicklung zu beschleunigen. Der Fachanwalt weiß, in welcher Form und an wen welche Forderungen mit Erfolgsaussichten zu richten sind.

Im geschilderten Fall trug der Autokäufer des Kleinwagens letztlich nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch erhebliche Gerichtskosten.sofern er nicht rechtschutzversichert war.