Rechtswörterbuch

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Gewährleistung

 Normen 

§§ 434 ff. BGB

§§ 633 ff. BGB

 Information 

Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, für die Mangelfreiheit einer Sache, eines Rechts oder einer Leistung einzustehen.

Der Begriff der Gewährleistung ist gleichbedeutend mit den folgenden anderen, im juristischen Sprachgebrauch verwendeten Ausdrücken:

  • Sach- und Rechtsmängelhaftung.

  • Besonderes Leistungsstörungsrecht.

Es besteht kein allgemeines Gewährleistungsrecht, sondern die Gewährleistung ist für jede im BGB geregelte Vertragsart gesondert bestimmt. Siehe insofern die folgenden Beiträge:

 Siehe auch 

Autokauf - Neuwagen

Kaufvertrag - Gewährleistung

Mietminderung

Verschweigen - arglistiges

Werkvertrag - Gewährleistung und Schadensersatz