UPDATE 14.05.2013: Der Bundesgerichtshof hat heute in einem ähnlich gelagerten Verfahren entschieden, dass eine Haftung von Google für Vorschläge der "Autocomplete" - Funktion unter bestimmten Voraussetzungen besteht (vergleiche Beitrag vom 14.05.2013). Die Auffassung der Unterzeichners dürfte damit bestätigt sein. Es besteht ein Unterlassungsanspruch von Frau Wulff.
Die Diskussion um Ansprüche von Frau Wulff auf Unterlassung auch gegen die Suchmaschine Google, die in Ihrer Suggestfunktion" z.B. "Bettina Wulff Prostituierte" vorschlägt, wird seit Tagen in allen Medien intensiv geführt und teilweise wird von bekannten Medienrechtlern ein Löschungs/Unterlassungsanspruch abgelehnt. Diese Auffassung teilt der Verfasser nicht, sondern - da m.E. die Rechtslage eindeutig - ist, lautet die Antwort auf die Frage, ob Frau Wulff von Google Unterlassung verlangen kann: Ja!
Im Einzelnen: ein persönlichkeits-/äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt zunächst immer eine rechtsverletzenden Äußerung voraus. Teilweise wird argumentiert, dass bereits eine Äußerung bei der gegenständlichen Google Suggestfunktion nicht vorliege. Dies Argument verwundert. Zu bedenken ist, dass eine Äußerung keinen kompletten Satz verlangt, sondern bereits in einem Wort wie z.B. "Dummkopf" etc. liegen kann. Der Suggestvorschlag "Bettina Wulff Prostituierte" kann demnach gar nicht anders als eine Äußerung gewertet werden, da er für den durchschnittlichen Empfänger logischerweise durch fehlende Wörter ergänzt und zu einer Äußerung wie z.B. "Ist/War Bettina Wulff eine Prostituierte" führen wird.
Wie stets im Äußerungsrecht erforderlich, muss sodann der Aussagegehalt ermittelt werden. Zugegebenermaßen bestehen hier verschiedene Deutungsmöglichkeiten. Zum einen könnte man die Äußerung: "Bettina Wulff (ist/war) eine Prostituierte" als Faktum verstehen, allerdings ist es auch denkbar, die Äußerung als "ungläubige Frage" wie z.B. "War Bettina Wulff tatsächlich eine Prostituierte?" zu verstehen. Die Ermittlung des Aussagegehalts ist wichtig, da in einem weiteren Schritt ermittelt werden muss, ob eine Äußerung als eine (unwahre) Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung einzuordnen ist. Diese Einordnung ist wesentlich, da Meinungsäußerungen weitaus höheren Schutz als Tatsachenbehauptungen geniessen. Unwahre Tatsachenbehauptungen geniessen zudem überhaupt keinen Schutz. Sie fallen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits nicht in den Schutzbereich von Art. 5 GG.
Um den Rahmen des Beitrags nicht zu sprengen und um die nach Auffassung des Verfassers bestehende eindeutige Rechtslage möglichst deutlich darzustellen, soll nachfolgend nur von der für Google günstigsten Variante ausgegangen werden und unterstellt werden, die Äußerung sei eine mehrdeutige Meinungsäußerung. In diesem Fall ist der Schutz und damit die Zulässigkeit von Äußerungen am höchsten und Unterlassungsansprüche nur in wenigen Konstellationen gegeben. Aber auch in dieser Konstellation ist m.E. Google eindeutig zur Löschung verpflichtet.
Für die rechtliche Würdigung ist hier wichtig, dass Frau Wulff Google derzeit - wohl nur - auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Für äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche ist die die sog. "Stolpe-Doktrin" des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG, Beschluss vom 25. 10. 2005 - 1 BvR 1696/98 - massgeblich. Nach der Stolpe-Doktrin wird im Fall von Unterlassungsansprüchen stets die für den Äußernden ungünstigste Auslegungsvariante unterstellt. Dies wird durch den Umstand gerechtfertigt, dass der Verpflichtete lediglich zukünftig eine Äußerung unterlassen muss. Eine repressive Wirkung ist nicht zu befürchten. Als ungünstige Variante kann m.E. nur die Meinungsäußerung "Bettina Wulff (ist/war eine) Prostituierte" unterstellt werden. Diese Meinungsäußerung ist dann rechtswidrig, wenn es sich um eine "Formalbeleidigung" oder "Schmähkritik" handelt. "Schmähkritik" ist immer dann anzunehmen, wenn die Äußerung alleine der Schädigung des Ansehens einer Person dient. Die gegenständliche Meinungsäußerung kann beim Ansehen von Frau Wulff als Gattin des ehemaligen Bundespräsidenten nur als "Schmähkritik" gewertet werden.
In der öffentlichen Debatte wird weiter m.E. verkannt, dass es für den Unterlassungsanspruch unerheblich ist, ob diese Äußerung Google als Äußernden zugeordnet werden kann oder ob es sich um Äußerungen Dritter handelt. Auch im letzteren Fall wäre Google zur Unterlassung / Löschung verpflichtet: Das hier maßgebliche Telemediengesetz unterscheidet bei der Frage der Verantwortlichkeit für Inhalte zwischen verschiedenen Arten von Providern, die für Inhalte unterschiedlich haften: Es gibt zunächst den sog. Accessprovider: dies sind z.b. Internetanschlussanbieter wie die Telekom oder 1&1. Accessprovider haften für Informationen so gut wie nie. Weiter gibt es Contentprovider, die (eigene) Inhalte auf Webseiten bereithalten und am weitgehend haften. Eine Mittelstellung nimmt der sog. "Hostprovider" ein. Dieser haftet nicht für Inhalte/Informationen, wenn er von der Rechtswidrigkeit keine Kenntnis hatte und unverzüglich tätig wird, sobald er diese Kenntnis erlangt (§ 10 TMG):
"§ 10 Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird."
Da Google nicht als Accessprovider eingeordnet werden kann, bleibt die Frage, ob Google als Host- oder Contentprovider einzuordnen ist.
Allerdings ist es zu diesem Zeitpunkt nicht weiter notwendig zu klären, ob Google als Content/Hostprovider einzuordnen ist, denn Google ist sowohl als Content- als auch als Hostprovider verantwortlich. Die Verantwortlichkeit von Hostprovidern für Inhalte beginnt ab Kenntniserlangung der Rechtswidrigkeit von Inhalten. Dem Verfasser ist zwar nicht bekannt, ob Google bereits durch die Anwälte von Frau Wulff zur Löschung aufgefordert wurde und so von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt hat. Aber bereits das Ausmaß der öffentlichen Debatte und der Umstand, dass sich der Pressesprecher von Google zur Causa geäußert hat, reicht m.E. zur Annahme der Kenntniserlangung aus. Google ist demnach nach § 10 TMG für den Inhalt verantwortlich und haftet nach den allgemeinen Gesetzen. Da es sich wie dargestellt um "Schmähkritik handelt, hat dies zur Folge, dass Google jedenfalls als sog. "Störer" auf Unterlassung und somit Löschung in Anspruch genommen werden kann.
Weitergehende Haftung von Google?
Rechtlich wesentlich spannender ist nach Auffassung des Verfassers, ob Google - mittlerweile - weitergehend haftet. Die öffentliche Äußerung des Pressesprechers, die eine Haftung ablehnt und der Umstand, dass die Vorschläge weiter unterbreitet werden, könnte dahingehend interpretiert werden, dass sich Google die ehemals fremde Äußerung mittlerweile "zu Eigen gemacht" hat. In diesem Fall haftet Google wie der Täter und es stünden Schadensersatz- und auch Geldentschädigungsansprüche (Schmerzensgeld) im Raum.
Auch ist m.E. nicht abschließend geklärt, ob es sich bei den Autosuggestvorschlägen wirklich um fremde Äußerungen handelt. Die Vorschläge beruhen nach Angaben von Google auf dem Suchverhalten von Nutzern. Es ist jedoch die Suchmaschine Google, die den Algorithmus bereitstellt, die die Suchanfragen filtert und entsprechende Vorschläge aus diesen entwickelt. Google hat die Kontrolle über den Algorithmus und somit die Möglichkeit diese jederzeit zu verändern oder auch "Schwarze Listen" einzuführen. Zudem ist jedenfalls für den Verfasser bei Ansicht der Funktion nicht - ohne Vorwissen - offenkundig ersichtlich, dass die Vorschläge nicht von Google selbst kommen, sondern auf dem Suchverhalten anderer Nutzer beruhen. Hier besteht übrigens ein Unterschied z.B. zu Amazon, wo Vorschläge mit dem Hinweis - "andere Nutzer kauften/suchen auch" versehen werden. Dies fehlt bei der Suggestfunktion in der derzeitigen Form.
Löschungspflicht von Google als Form der Zensur?
In der derzeitigen Diskussion werden auch andere - rechtliche nicht unbeachtliche - Argumente benannt, die eine Unterlassungs-Löschungsverpflichtung von Google verneinen (sollen). Der Verfasser ist jedoch überrascht, wenn hier das Stichwort "Zensur" fällt. Diese Zensur soll offenbar darin liegen, dass Google - wenn Unterlassungsansprüchen ausgesetzt - ggfls. auf die Suggestfunktion künftig komplett verzichten könnte. M.E. werden hier zwei Dinge verwechselt: Eine Zensur würde höchstens dann vorliegen, wenn Google z.B. Seiten aus den Suchbegriffen komplett streichen würde und damit Inhalte vor Suchenden "verbergen" würde. Hiervon kann jedoch keine Rede sein: Es ist dem Nutzer immer noch unbenommen z.B. die Suchanfrage "Bettina Wulff Prostiuierte" komplett selbst einzugeben und so die entsprechenden Suchergebnisse zu erhalten. Ganz im Gegenteil müsste die Frage eher anders herum gestellt werden: Führt die Suggestfunktion nicht eher zu einer "passiven" Zensur, weil Nutzer verstärkt immer dieselben Suchanfragen mit den entsprechenden Ergebnissen stellt und werden nicht so andere Inhalte zensiert?
Insgesamt ist der Verfasser für die ausgelöste Diskussion dankbar: Das Internet ist im Bereich Persönlichkeitsrecht in einigen Bereichen juristisch noch mit vielen Unsicherheiten behaftet und die derzeitige Diskussion führt sicherlich dazu, dass einer breiteren Öffentlichkeit mögliche Gefahren bewusst werden. In der Situation von Frau Wulff oder auch Philipp Lahm möchten die meisten von uns wohl nicht sein. Umgekehrt hat auch Google sicherlich kein Interesse daran, eine Plattform für Rechtsverletzungen darzustellen und daher daran interessiert Rechtssicherheit zu erlangen, wie gewisse Funktionen gestaltet werden können. Die angeregte Debatte gibt Hoffnung zur Annahme, dass durch gerichtliche Entscheidung und/oder Gesetzesänderungen der Politik Rechtssicherheit verstärkt wird.
Die Verfasser ist Rechtsanwalt und u.a. spezialisiert im Persönlichkeitsrechtsschutz, Medien- und Internetrecht. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.muenster-rechtsanwaelte.de
Der Beitrag stellt die Meinung des Verfassers dar und ersetzt keinesfalls eine Rechtsberatung im Einzelfall.