BGH – Google haftet unter bestimmten Voraussetzungen für rechtsverletzende Inhalte der „Autocomplete“-Funktion.Wie ist die Lage für Bettina Wulff?

Medien- und Presserecht
14.05.2013292 Mal gelesen
Der BGH hat heute eine wichtige Entscheidung zur Haftung von Google / Suchmaschinenbetreibern getroffen: Konkret geht es um die Frage, ob Google für Rechtsverletzungen durch die „Autocomplete“-Funktion haftet. Auch Bettina Wulff hatte die Löschung von Vorschlägen verlangt...

Insbesondere im Rahmen dieser Diskussion war von einigen bekannten Medienrechtlern eine Haftung von Google als praktisch ausgeschlossen worden. Im Kern ging und geht es um die Frage, ob Google sich die Vorschläge zurechnen lassen muss, obwohl diese automatisch durch eine Algorithmus erstellt werden und im wesentlichen wohl auf einer Auswertung der Suchanfragen von Nutzern beruhen. Aus diesem Grund wurde die Auffassung vertreten, dass Google nicht zu haften habe, weil Google keinen Einfluss auf Software bzw. die Suchanfragen von Nutzern nehme. Der Verfasser hatte hier eine andere Position eingenommen und eine Haftung von Google bejaht.

Der BGH hat nun in dieser Frage eine wichtige Entscheidung getroffen und in einer anderen Konstellation entschieden, dass eine Haftung von Google sehr wohl dann bestehen kann, wenn Google auf den rechtsverletzenden Vorschläge hingewiesen wird und somit davon Kenntnis erlangt hat. Weiter führt der BGH aus, dass "diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger ist der Beklagten auch unmittelbar zuzurechnen. Sie hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet."

Ob Google im konkreten Einzelfall haftet hat nun das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Was bedeutet diese Entscheidung nun für Bettina Wulff? Auch Frau Wulff hatte von Google verlangt, dass Vorschläge wie z.B. "Bettina Wulff Prostituierte" gelöscht werden.  Nach der heutigen Entscheidung des BGH ist die Rechtslage m.E. wohl eindeutig: Der vorgenannte Suchvorschlag stellt eine offensichtliche rechtsverletzende Äußerung dar  und Google hat es zukünftig zu unterlassen, derartige Suchvorschläge anzubieten.

Wie sollten andere Betroffene künftig vorgehen: Falls eine rechtswidrige Vorschlag festgestellt wird, sollte Google zunächst hierauf hingewiesen werden und zur Löschung aufgefordert werden. Falls Google dem Löschungsverlangen nicht nachkommt, besteht die Möglichkeit Google hierzu in einem gerichtlichen Verfahren zu zwingen.

Die Verfasser ist Rechtsanwalt und u.a. spezialisiert im Persönlichkeitsrechtsschutz, Medien- und Internetrecht. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.muenster-rechtsanwaelte.de

Der Beitrag stellt die Meinung des Verfassers dar und ersetzt keinesfalls eine Rechtsberatung im Einzelfall.