Die persönliche Haftung von Gesellschaftern bei einer GmbH i.G.

Die Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern bei einer GmbH in Gründung (Vorgründungsgesellschaft) mit Unterbilanzhaftung, Verschuldensdifferenzhaftung Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Dr. Holger Traub
18.06.2023134 Mal gelesen
Die persönliche Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern in der Gründungsphase einer GmbH in Kurzfassung dargestellt.

1. Einführung zur Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern in der Gründungsphase einer GmbH

Im Allgemeinen sind die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Deutschland nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar. Sie haften nur in Höhe ihrer Einlagen in die Gesellschaft. Dies ist einer der Hauptvorteile der Gründung einer GmbH.

Diese vollumfängliche Haftungsbeschränkung gilt jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister. Werden bereits in der Gründungsphase Verträge geschlossen, ergeben sich verschiedene Haftungsszenarien.

Eine "geplante" GmbH kann grundsätzlich schon vor ihrer Eintragung ins Handelsregister, ja sogar vor notariellem Abschluss des Gesellschaftsvertrags, Verträge abschließen. Allerdings haften die Handelnden und Gesellschafter für diese Verträge persönlich und unbeschränkt. Erst mit Eintragung der GmbH in das Handelsregister verschwindet eine Haftung für ab diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge für die Gesellschafter. Für die Geschäftsführer kann nach Pflichtverletzung und Kompetenzüberschreitung selbst in diesem gefestigten Stadium noch eine Haftung entstehen.

Zur Klärung einer Haftung in der Gründungsphase der GmbH und zur Orientierung für die Handelnden wird in diesem Beitrag auf die einzelnen Gründungsphasen einer GmbH und die in dieser Phase bestehenden Haftungsgefahren eingegangen.

 

2. Die verschiedenen Gründungsphasen einer GmbH und die jeweiligen Haftungsszenarien

Eine GmbH-Gründung lässt sich in folgende Phasen einteilen:

a) Vorgründungsgesellschaft

Die Vorgründungsgesellschaft ist in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach den §§ 705 ff. BGB mit dem Zweck einer GmbH-Gründung. Die Gesellschaft besteht in dieser Form einer Personengesellschaft vom Zeitpunkt des Zusammenschlusses der Gründer bis zum Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages.

Bereits in dieser Phase können die Gründer und Gesellschafter Verträge abschließen. Allerdings haften sie hierfür vollumfänglich und persönlich, da ein Vertragsschluss in der Regel in eigenen Namen erfolgt.

b) Vorgesellschaft oder GmbH i. G.

Nach Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrags, aber vor der Eintragung der GmbH ins Handelsregister, befindet sich die angehende Kapitalgesellschaft in der Phase der Vorgesellschaft oder GmbH i.G. (in Gründung). In dieser Phase kann die GmbH i.G. bereits "eigene" Verträge abschließen. 

Allerdings besteht auch in dieser Phase noch eine erweiterte Haftung.

aa) Handelndenhaftung

Gemäß § 11 Absatz 2 GmbHG haftet bei einer GmbH i. G. jeder, der im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister handelt, persönlich und unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten, die er für die Gesellschaft eingeht. Das bedeutet, dass eine natürliche Person, die im Namen der GmbH i. G. Rechtsgeschäfte abschließt, persönlich für diese Verbindlichkeiten haftet, wenn die GmbH i. G. diese Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann.

Die Handelndenhaftung soll sicherstellen, dass Dritte, die mit einer GmbH i. G. Geschäfte abschließen, vor finanziellen Schäden geschützt sind. Da die GmbH i. G. noch nicht als juristische Person existiert, muss eine natürliche Person die Verantwortung für die Verbindlichkeiten übernehmen. Diese Person haftet dann mit ihrem eigenen Vermögen für die Erfüllung der Verbindlichkeiten.

bb) Gesellschafterhaftung

Die Gesellschafter haften während der Gründungsphase beschränkt für die Verbindlichkeiten der GmbH i. G. Gemäß § 13 GmbHG haften die Gesellschafter nur in Höhe der von ihnen übernommenen Stammeinlagen.

Für die Gesellschafterhaftung sind in diesem Zusammenhang weitere Haftungsszenarien zu unterscheiden.

  • Die Unterbilanzhaftung ist eine spezielle Form der Haftung, die bei der GmbH i. G. greift. Wenn sich bei der Gründung herausstellt, dass das Vermögen der Gesellschaft die Stammeinlagen der Gesellschafter nicht deckt, sind die Gesellschafter verpflichtet, bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Vermögen und den Stammeinlagen einzustehen. Sie haften also persönlich mit ihrem eigenen Vermögen, um die Unterbilanz auszugleichen.
  • Die Verlustdeckungshaftung betrifft die Haftung der Gesellschafter für Verluste, die während der Gründungsphase entstehen. Wenn das Vermögen der GmbH i. G. nicht ausreicht, um Verluste zu decken, sind die Gesellschafter verpflichtet, bis zur Höhe der Verluste einzustehen.
  • Die Haftung bei "unechte Vorgesellschaft" entsteht, wenn die Gesellschafter und Gründer der GmbH i. G. deren Vollziehung nicht mehr wollen bzw. abbrechen. D. h. die Gesellschaft bleibt in der Gründungsphase "stecken", obwohl bereits vertragliche Verpflichtungen ausgelöst wurden. Die unechte Vorgesellschaft führt dazu, dass die Gründer nach Aufgabe der Eintragungsabsicht persönlich und als Gesamtschuldner nach den §§ 421 ff. BGB haften.

Im Detail können die vorgenannten beschriebenen Konstellationen und Haftungsszenarien Komplex sein und in Verbindung mit dem Insolvenzrecht und Steuerrecht erheblichen "Sprengstoff" bilden.

 

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

 

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