Gesellschafter der insolventen Personengesellschaft kriegt sein Recht nicht vor dem Insolvenzgericht

Gesellschafter der insolventen Personengesellschaft kriegt sein Recht nicht vor dem Insolvenzgericht
24.10.2013340 Mal gelesen
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es Gläubigern der insolventen Personengesellschaft untersagt, ihre bei Verfahrenseröffnung schon titulierten Ansprüche gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter durch Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen durchzusetzen, so das Amtsgericht Duisburg.

Wenn man im Recht ist, kann es einem passieren, dass dieser Umstand einem vom Gericht bestätigt wird, und trotzdem der Antrag abgewiesen wird, weil man sich an die falsche Abteilung gewendet hat.   ...

 

Über das Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Gegen einen der beiden Gesellschafter betreiben mindestens sechs Gläubiger aus unterschiedlichen Titeln die Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger wendet sich mit einer Vollstreckungserinnerung, gegen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Die Vollstreckungstitel beträfen allesamt Verbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen sei sowohl die Einzelzwangsvollstreckung über das Vermögen der Gesellschaft, wie auch über das Vermögen der Gesellschafter unzulässig geworden. Das Gericht möge daher den Gerichtsvollzieher anweisen, die Zwangsvollstreckung einzustellen.

 

Das Insolvenzgericht wies die Eingabe des Gesellschafters als unzulässig ab.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bringe eine gesetzliche Sperrfunktion zum Ausdruck. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen die Gesellschaftsgläubiger wegen ihres Haftungsanspruchs nicht mehr unmittelbar gegen den Gesellschafter vorgehen. Sie können den Anspruch weder durch Klage noch durch Zwangsvollstreckung aus einem schon vorher erlangten Titel durchsetzen. Die Gläubiger können ihre titulierten Haftungsansprüche während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur noch durch Anmeldung der Gesellschaftsverbindlichkeit beim Insolvenzverwalter der Gesellschaft durchsetzen. Dies steht einer rechtshemmenden materiell-rechtlichen Einwendung gleich und ist deshalb ein Umstand, der den titulierten Anspruch selbst betrifft.

Dies zu entscheiden sei indes nicht Sache des Insolvenzgerichts. Vielmehr müsse dieser Umstand im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden.

Der Gesellschafter muss also vor dem Prozessgericht die die Vollstreckung betreibenden Gläubiger auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung verklage.

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Fazit: Es ist schon manchmal verrückt. Man bekommt vom Gericht gesagt, dass man im Recht sei, aber trotzdem bekommt man kein Recht. In Fällen dieser Art ist es indes sinnvoll, sich mit anwaltlicher Unterstützung außergerichtlich an die Gläubiger zu wenden, um sie Unterlassung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufzufordern. Denn eine Klage vor dem Prozessgericht bringt den Gläubigern hier nur unnötige Kosten ein.

(Quelle: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 11.10.2011; 64 IN 16/11)

 

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