Neue Regelungen zum Elternunterhalt

anwalt24 Fachartikel
19.06.2020130 Mal gelesen
Verwandte in gerader Linie, also Personen die voneinander abstammen, sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB)...

Verwandte in gerader Linie, also Personen die voneinander abstammen, sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Aufgrund dieser Vorschrift sind nicht nur Eltern verpflichtet für ihre Kinder Unterhalt zu leisten, sondern auch Kinder für ihre Eltern, sofern sie bedürftig geworden sind.

Wenn Eltern beispielsweise in ein Pflegeheim kommen und ihre Rente einschließlich der Zahlung der Pflegeversicherung nicht ausreicht die Heimkosten zu bezahlen, übernimmt der zuständige Sozialhilfeträger diese Kosten und leitet sodann den Anspruch aus § 1601 BGB auf sich über (§ 94 SGB XII). Bisher war es so, dass das Kind damit rechnen musste Unterhalt zu zahlen, sofern sein Einkommen den angemessenen Selbstbehalt überschritt. Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2019) belief sich dieser für Alleinstehende auf 1.800,00 ? netto und bei Verheirateten auf 3.240,00 ? netto. Die Hälfte des diese Beträge übersteigenden Betrages war prinzipiell für den Elternunterhalt einzusetzen.

Durch das am 01.01.2020 in Kraft getretene sogenannte Angehörigen-Entlastungsgesetz ist diese Rechtslage erheblich entschärft worden. Der Sozialhilfeträger darf keine Ansprüche mehr überleiten, es sei denn, das jährliche Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV beträgt jeweils mehr als 100.000,00 ? brutto. § 16 SGB IV orientiert sich an dem Begriff der steuerlichen Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 3 EStG.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat darüber hinaus statuiert, dass nur noch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist und nicht mehr das Einkommen des Ehepartners. Zusätzlich wurde die Beweislast umgekehrt. Infolge dessen muss der Sozialhilfeträger grundsätzlich davon ausgehen, dass das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person die Jahreseinkommensgrenze von 100.000,00 ? nicht überschreitet. Zur Widerlegung dieser Vermutung kann der Sozialhilfeträger allerdings von den Eltern Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze von 100.000,00 ? vor, so kann er von den unterhaltspflichtigen Kindern Auskunft verlangen.

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