Was man demnächst beim Erben und Vererben zu beachten haben wird… (Teil 1)

Erbschaft Testament
10.12.20071766 Mal gelesen
., wenn die von dem Bundesjustiz- und dem Bundesfinanzministerium vorgelegten Referentenentwürfe in Gesetzesform umgesetzt werden sollten. Gegenwärtig bestehen ernsthafte Bestrebungen sowohl das Erb- als auch das Erbschaftssteuerrecht zu reformieren. Teilweise ist dies einer Anpassung der gesetzlichen Vorschriften an die gesellschaftlichen Fortentwicklung geschuldet, die - so die Begründung des Referentenentwurfs zur Reform des Pflichtteilsrechts - eine Gesetzesänderung erforderlich machen. Zum anderen muss der Gesetzgeber einem Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss v. 7.11.2006 - 1 BvL 10/02; BVerfGE 117, 1) Rechnung tragen, nach welcher die gegenwärtige Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen verfassungswidrig ist. Beide Entwürfe - diese befinden sich gegenwärtig zur weiteren Prüfung in den jeweiligen Fachministerien - bringen wesentliche Veränderungen im Hinblick auf das Vererben von Vermögenswerten mit sich, sollten sie unverändert in Gesetzesform gegossen werden.
Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit den geplanten Änderungen des materiellen Erbrechts, deren Schwerpunkt eine Novellierung des Pflichtteilsrechts darstellt.
Neben verschiedener Änderungen im Bereich des Pflichtteilsrechts sind Gegenstand des geplanten Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts die verstärkte Honorierung von Pflegeleistungen innerhalb des Familienverbundes, sowie die Anpassung der familien- und erbrechtlichen Verjährungsvorschriften an die übrigen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Neufassung der Pflichtteilsentziehungsgründe stellt einen Kernbereich der Novellierung vor. Angesichts des gesellschaftlichen Wandels seit der Kodifizierung der Pflichtteilsentziehungsgründe Ende des 19. Jahrhunderts ist - so der Referentenentwurf - eine Überarbeitung der bestehenden Pflichtteilsentziehungsgründe geboten. Grundsätzlich ist jeder Abkömmling bzw. der Ehegatte des Erblassers sowie dessen Eltern für den Fall des Nichtbedachtseins im Erbfall berechtigt, seinen Pflichtteil von den Erben zu beanspruchen. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Erblasser hat jedoch auch schon nach altem Recht in eng begrenzten Ausnahmefällen die Möglichkeit, bestimmte Personen aus dem vorgenannten Personenkreis gänzlich von seinem Vermögen durch Entziehung des gesetzlichen Pflichtteils auszuschließen. Der Referentenentwurf erweitert nun die Möglichkeit der Pflichtteilsentziehung und stärkt damit die Testierfreiheit des Erblassers. So kann der Erblasser zukünftig nicht nur bei Angriffen eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber seinem Ehegatten oder anderen Abkömmlingen, sondern auch gegenüber anderen ihm nahestehenden Personen testa-mentarisch die Pflichtteilsentziehung verfügen. Zudem hat der Erblasser nunmehr die Möglichkeit, den Pflichtteil einem Abkömmling zu entziehen, wenn dieser wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden ist und die Beteiligung des Pflichtteilsberechtigtem am Nachlass für den Erblasser daher subjektiv unzumutbar ist.
Ein weiterer Gegenstand der Gesetzesnovellierung ist die Modifizierung des Pflichtteilergänzungsanspruchs. Der Pflichtteilsberechtigte kann eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten gegenüber Dritten Schenkungen vorgenommen hat. Bislang fanden dabei nur solche Schenkungen Berücksichtigung, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall vorgenommen worden sind. Zukünftig sollen Geschenke an Dritte für den Pflichtteilsergänzungsanspruch quotal - Schenkungen innerhalb eines Jahres vor dem Erbfall werden voll, Schenkungen bis einschließlich zwei Jahre vor dem Erbfall mit 9/10 ihres Wertes, einschließlich drei Jahre vor dem Erbfall mit 8/10 usw. - berücksichtigt werden. Diese quotale Berücksichtigung trägt der Tatsache Rechnung, dass mit größeren zeitlichen Abstand der Schenkung davon auszugehen ist, dass der Erblasser mit dieser Zuwendung keine Benachteiligungsabsicht des Pflichtteilsberechtigten verfolgte. Hierdurch soll eine erhöhte Planungssicherheit sowohl für Erben als auch für die Beschenkten gewährleistet werden.
Häufig sind die Erben aufgrund der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen gezwungen den Nachlass zu zerschlagen, weil in diesem nicht ausreichend liquide Mittel zur Befriedigung des oder der Pflichtteilsberechtigten vorhanden sind. Diese Gefahr besteht insbesondere, wenn der einzige im Nachlass befindliche Vermögenswert eine Immobilie oder ein Unternehmen ist. Die bereits nach geltendem Recht mögliche Stundung der Pflichtteilsansprüche ist zur Verhinderung der Zerschlagung des Nachlasses sowie der darin befindlichen Vermögenswerte unzureichend. Gegenwärtig kann nur ein selbst pflichtteilsberechtigter Erbe eine solche Stundung in Anspruch nehmen. Zudem muss die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruch den Erben "ungewöhnlich hart" treffen und kann von dem Erben nur dann verlangt werden, wenn sie dem Pflichtteilsberechtigten unter Abwägung seiner und der Interessen des Erben zugemutet werden kann. Zukünftig soll jeder Erbe unter erleichterten Voraussetzungen eine solche Stundung verlangen können. Die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs muss für den Erben lediglich eine "unbillige Härte" darstellen, muss ihn also nicht mehr "ungewöhnlich hart" tref-fen. Zudem sollen die Interessen des Pflichtteilsberechtigten zukünftig nur noch "angemessen zu berücksichtigen" sein. Hierdurch soll zukünftig die Zerschlagung von Vermögenswerten, insbesondere von Immobilien und Unternehmen, vermieden werden.
Eine weitere Neuerung bringt die geplante Novellierung für pflichtteilsberechtigte Erben. Der Referentenentwurf gibt dem pflichtteilsberechtigten Erben unabhängig von der Größe seines Erbteils nunmehr das Recht der Ausschlagung. Aufwendige Ermittlungen innerhalb der Ausschlagungsfrist, welche nach geltendem Recht häufig notwendig sind, da das Ausschlagungsrecht von der Größe des Erbteils im Verhältnis zum Pflichtteil abhängig ist, sollen hierdurch entfallen. Dies soll einen Beitrag zur Rechtsklarheit schaffen.
Schließlich sollen durch die geplante Novellierung des Erbrechts innerfamiliäre Pflegeleistungen auch erbrechtlich eine verstärkte Honorierung finden. Nach gegenwärtigem Recht findet die Pflege des Erblassers nur dann eine erbrechtliche Honorierung, wenn diese durch einen Abkömmling über einen längeren Zeitraum unter gleichzeitigem Verzicht auf ein eigenes berufliches Einkommen erfolgt. Nur dann kann ein gesetzlicher Erbe Ausgleich von den übrigen gesetzlichen Miterben verlangen. Die Neuregelung des § 2057 b BGB erweitert den Ausgleichungsanspruch auf alle Erben und hebt damit die Beschränkung auf Abkömmlinge auf. Zudem entfällt die Voraussetzung, dass der Pflegende zur Erbringung von Pflegeleistungen auf ein berufliches Einkommen verzichtet haben muss. In der Vielzahl der Fälle wird die häusliche Pflege gerade durch Frauen erbracht, welche nicht berufstätig sind und neben der Erziehung der eigenen Kinder die Pflege des Angehörigen übernehmen. Vor allem diesen soll die Neuregelung zugute kommen. Die Höhe des Ausgleichsbetrag soll sich in der Regel nach den zur Zeit des Erbfalls geltenden Sätzen des § 36 Abs.3 SGB XI (gegenwärtige monatliche Pflegesätze von jeweils bis zu € 384,00 (Pflegestufe I), € 921,00 (II) und € 1.432,00 (III)).
Es bleibt abzuwarten, ob der Referentenentwurf vollumfänglich geltendes Recht werden oder, sollte er als Gesetzentwurf auf den Weg gebracht werden, im Gesetzgebungsverfahren Änderungen unterzogen wird. Die darin enthaltenen Ansätze sind in jedem Falle begrüßenswert.