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Abkömmlinge

Normen

§§ 1483 ff. BGB

§§ 1924 ff. BGB

Information

In gerader Linie absteigende Verwandte einer Person, also die Kinder, Enkel, Urenkel usw. Sie sind die gesetzlichen Erben erster Ordnung.

Das Bundesverfassungsgericht hat bestimmt, dass "es verfassungsrechtlich geboten ist, den Begriff "Abkömmlinge" in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG weit auszulegen, dabei die in Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 2 GG enthaltenen Wertentscheidungen miteinzubeziehen" (BVerfG 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18).

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