Stundung
1 Im Zivilrecht
Die Stundung ist eine Vereinbarung der Vertragsparteien, durch die die Fälligkeit der Leistung hinausgeschoben wird, der Schuldner aber gleichwohl zur vorzeitigen Erfüllung berechtigt bleibt.
Die Stundung selbst ist im Gesetz nicht geregelt, nur ihre Wirkungen sind geregelt: § 205 BGB bestimmt, dass die Verjährung gehemmt ist, solange die Leistung gestundet ist.
Die Stundung ist im Rechtssinne eine Einrede.
Eine nachträglich vereinbarte Stundung ist eine Vertragsänderung. Sie ist nur wirksam, wenn sie den Formerfordernissen des Vertrages entspricht.
2 Im Steuerrecht
Im Steuerrecht kann gemäß § 222 AO die Steuerforderung gestundet werden, wenn die Einziehung der Forderung eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Forderung nicht gefährdet erscheint.
3 Im Insolvenzrecht
Gemäß § 4a InsO können dem Schuldner des Verbraucherinsolvenzverfahrens auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet werden, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken.
Dabei sind gemäß der Entscheidung BGH 08.06.2010 - IX ZB 156/08 an die Darlegung der Vermögensverhältnisse folgende Anforderungen zu stellen:
"Ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten kann nur dann Erfolg haben, wenn der Schuldner dem Insolvenzgericht sämtliche Angaben macht, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob das Schuldnervermögen zur Kostendeckung nicht ausreichen wird. (...) Die Fragestellung, über die das Gericht zu entscheiden hat, entspricht derjenigen des § 26 InsO. Aus § 20 InsO folgt, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfassende Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen hat. Die Anforderungen an die Begründung eines Stundungsantrags sind an diesem Maßstab auszurichten."