Schuldnerverzug
1 Allgemein
Leistungsstörung im Schuldrecht.
Kennzeichnend für den Verzug ist, dass die Leistung noch nachholbar ist, der Schuldner jedoch nicht zum vereinbarten oder gewöhnlichen Termin seine Leistungspflicht erfüllt. Unerheblich ist, ob es sich um den Verzug mit einer Hauptleistungspflicht oder Nebenleistungspflicht handelt.
Hinweis:
Zu den daneben bestehenden Besonderheiten für einen Schuldnerverzug bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft siehe den Beitrag "Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr".
2 Voraussetzungen
Die Voraussetzungen des Verzuges sind in den §§ 280, 286 BGB geregelt:
- a)
Die vertragliche Leistung wird nicht termingerecht erbracht.
- b)
Der Gläubiger hat den Schuldner nach der Fälligkeit der Leistung gemahnt oder es liegt einer der folgenden Fälle vor, in dem eine Mahnung nicht ausgesprochen werden muss (§ 286 Abs. 2 BGB):
- (1)
Die Leistungszeit ist durch eine vertragliche Vereinbarung nach dem Kalender bestimmt (Beispiel: Lieferung am 01.10.2023).
Eine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgeschäft - in der Regel in dem zugrunde liegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger, z.B. durch Erklärung in der Rechnung, reicht nicht (BGH 25.10.2007 - III ZR 91/07).
- (2)
Die Leistungszeit ist durch ein vorausgehendes Ereignis berechenbar und es wird eine angemessene Zeit zur Leistung eingeräumt.
Beispiel:
Zahlung zwei Wochen nach Lieferung.
Aber: Voraussetzung ist auch hier, dass eine vertragliche Vereinbarung vorliegt. Durch die einseitige Bestimmung der Leistungszeit (z.B. in der Rechnung) wird ohne Mahnung kein Verzug begründet.
- (3)
Der Schuldner verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig. Dies sollte bewiesen werden können!
- (4)
Aus besonderen Gründen ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt.
- (5)
Es liegt ein Fall des automatischen Verzugseintritts vor: Auch ohne Mahnung kommt gemäß § 286 Abs. 3 BGB ein Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung in Verzug.
Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Verbrauchervertrag, so gilt dies nur, wenn auf diese Folge ausdrücklich in dem Vertrag hingewiesen wurde (BGH 25.10.2007 - III ZR 91/07).
- c)
Der Schuldner hat auch nach der Mahnung (sofern nötig) nicht gezahlt.
- d)
Die Verzögerung fällt in den Schuldbereich der Vertragspartei.
Es wird zunächst vermutet, dass der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat, d.h. wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann der Gläubiger Ersatz des Verzugsschadens verlangen, ohne dass er das Verschulden des Schuldners nachweisen muss. Dieser hat sich dann zu entlasten.
3 Rechtsfolgen des Verzugs
Bei den Rechten des Gläubigers nach dem Eintritt des Verzuges ist nach seinem Interesse zu unterscheiden:
Der Gläubiger möchte weiterhin die Leistung:
Der Gläubiger hat an der Leistung kein Interesse mehr:
Hinweis:
Auch mit dem Ablauf der dem Schuldner gesetzten Frist / Nachfrist und der damit verbundenen Ablehnungsandrohung ist der Gläubiger gemäß BGH 20.01.2006 - V ZR 124/05 berechtigt, weiterhin die Leistung zu verlangen.
Daneben kann der Gläubiger immer die auf seine Schuld entstandenen Zinsen verlangen.
Während des Verzuges haftete der Schuldner gemäß § 287 BGB für jede Fahrlässigkeit sowie Zufall, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.