Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Gläubigerverzug

 Normen 

§§ 293 - 304 BGB

 Information 

1. Im Schuldrecht

Leistungsstörung im Schuldrecht, auch Annahmeverzug genannt.

Die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs sind:

  • Erfüllbarkeit der Leistung, d.h. der Schuldner ist berechtigt, die Leistung zu erbringen.

  • Ordnungsgemäßes Angebot des Schuldners (am rechten Ort, zur rechten Zeit, in der mangelfreien Art und Weise).

  • Der Gläubiger nimmt die Leistung nicht an bzw. unterlässt eine notwendige Mitwirkungshandlung.

Rechtsfolgen:

  • Der Schuldner kann die durch den Verzug entstandenen Mehraufwendungen (z.B. Transportkosten, Lagerungskosten) ersetzt verlangen.

  • Für den Schuldner greifen Haftungserleichterungen ein: Er hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

  • Im gegenseitigen Vertrag geht auch die Preisgefahr auf den Gläubiger über.

Weiter gehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, stehen dem Schuldner nicht zu.

Geringfügige Annahmeverzögerungen führen nicht zum Annahmeverzug.

2. Annahmeverzug des Arbeitgebers

Siehe insofern den Beitrag "Annahmeverzug - Arbeitsrecht".

 Siehe auch 

Gläubiger

Schuldnerverzug

Derleder/Hoolmans: Vom Schuldnerverzug zum Gläubigerverzug und zurück; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 2787