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Gläubigerverzug

Normen

§§ 293 - 304 BGB

Information

1 Im Schuldrecht

Leistungsstörung im Schuldrecht, auch Annahmeverzug genannt.

Die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs sind:

  • Erfüllbarkeit der Leistung, d.h. der Schuldner ist berechtigt, die Leistung zu erbringen.

  • Ordnungsgemäßes Angebot des Schuldners (am rechten Ort, zur rechten Zeit, in der mangelfreien Art und Weise).

  • Der Gläubiger nimmt die Leistung nicht an bzw. unterlässt eine notwendige Mitwirkungshandlung.

Rechtsfolgen:

  • Der Schuldner kann die durch den Verzug entstandenen Mehraufwendungen (z.B. Transportkosten, Lagerungskosten) ersetzt verlangen.

  • Für den Schuldner greifen Haftungserleichterungen ein: Er hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

  • Im gegenseitigen Vertrag geht auch die Preisgefahr auf den Gläubiger über.

Weiter gehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, stehen dem Schuldner nicht zu.

Geringfügige Annahmeverzögerungen führen nicht zum Annahmeverzug.

2 Annahmeverzug des Arbeitgebers

Siehe insofern den Beitrag "Annahmeverzug - Arbeitsrecht".

metis