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Gläubiger

Normen

§ 241 BGB

§ 420 BGB

§ 428 BGB

§ 432 BGB

Information

Wer in einem Schuldverhältnis berechtigt ist, von dem Schuldner eine Leistung oder ein Unterlassen zu verlangen, wird als Gläubiger bezeichnet.

Bei einem gegenseitig verpflichtenden Schuldverhältnis sind beide Parteien immer sowohl Gläubiger als auch Schuldner des anderen.

Es bestehen folgende Möglichkeiten von Gläubigermehrheiten:

  • Gesamtgläubiger (§ 428 BGB): Jeder Gläubiger kann die ganze Leistung fordern, der Schuldner wird mit der Gesamtleistung an einen Gläubiger von seiner Schuld befreit.

  • Teilgläubiger (§ 420 BGB): Jeder der Gläubiger kann nur seinen Anteil an der Gesamtschuld einfordern.

  • Mitgläubiger (§ 432 BGB): Jeder Gläubiger kann die Gesamtschuld fordern, aber nur zur Leistung an alle Gläubiger gemeinsam.

Ein Wechsel in der Person des Gläubigers ist eine Abtretung.

Ein Wechsel in der Person des Schuldners (Schuldübernahme/Vertragsübernahme) bzw. das Hinzutreten eines weiteren Schuldners (Schuldbeitritt) erfordert die Zustimmung des Gläubigers.

metis