Dauerlieferungsvertrag
Gesetzlich nicht geregelt.
Lieferungsvertrag über einen festgelegten Zeitraum, bei dem die abzunehmende Gesamtmenge unbestimmt ist und die Lieferungen in Einzellieferungen erfolgen sollen. Die jeweilige Höhe der Einzellieferung wird bei der Bestellung festgelegt.
Das Recht der Dauerlieferungsverträge ist nicht gesondert geregelt.
Die Einzellieferungen erfolgen rechtlich selbstständig. Leistungsstörungen können für jede Einzellieferung gesondert verfolgt werden.
Es besteht Gegenseitigkeit zwischen den wechselseitigen Leistungspflichten der Parteien aus den verschiedenen Einzelverträgen und damit gegebenenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich noch ausstehender Teilleistungen (BGH 24.10.2006 - X ZR 124/03).
Rechtlich ähnelt der Dauerlieferungsvertrag dem Dauerschuldverhältnis. Die Auswirkungen von Leistungsstörungen der Einzellieferungen auf den Gesamtvertrag werden daher nach den Regeln für die gesetzlichen Dauerschuldverhältnisse beurteilt.
Danach besteht die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Dieses Recht ist in § 314 BGB niedergelegt.
Klein/Burianski: Ordnungsgeld statt Zwangsgeld - Effektive Durchsetzung von Belieferungsansprüchen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 2248