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Bierlieferungsvertrag

 Normen 

§§ 138, 139 BGB

 Information 

1. Brauereidarlehensvertrag

Der Brauereidarlehensvertrag ist ein Vertrag, durch den eine Brauerei einem Gastwirt ein Darlehen o.Ä. unter der gleichzeitigen Vereinbarung einer langjährigen Bier- und/oder Getränkelieferung gewährt.

Diese Bierlieferungsverträge, durch die sich der Gastwirt langfristig bindet, enthalten in manchen Fällen sittenwidrige Bestandteile. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit für eine Einzelfallbetrachtung ausgesprochen. Trotzdem sind von ihr Kriterien aufgestellt worden, die als Indiz für die Sittenwidrigkeit eines Bierbezugsvertrages gelten:

  • Bindungsdauer von mehr als 15 Jahren.

  • Bierbezugsmöglichkeit eines anderen Lieferanten von nur ca. 15 %.

  • Leistung und Gegenleistung stehen zueinander nicht in einem angemessenen Verhältnis (Gesamtbildbetrachtung).

  • Sittenwidrigkeit einzelner Klauseln.

Ein gänzliches Verbot des anderweitigen Bezugs von Bier/Getränken ist unzulässig.

Die Rechtsfolgen eines sittenwidrigen Vertrages ist die Nichtigkeit des Vertrages. Ist nur die Bezugsbindungsdauer sittenwidrig, so bleibt der Vertrag als Ganzes bestehen, nur die Vertragsdauer wird auf ein zulässiges Maß reduziert.

Früher wurden von den Brauereien ausschließlich Gelddarlehen gewährt, heute haben sich auch andere Formen der Gegenleistung entwickelt. So kann die Leistung der Brauerei z.B. in einer Bürgschaftsübernahme, einer leihweisen Inventarstellung oder in der Gewährung verlorener Zuschüsse durch die Brauerei mit interner Abschreibung bestehen.

Die Bierlieferungsverträge sind nicht mehr zwingend schriftlich abzuschließen. Hinsichtlich der vereinbarten Preise genügt die Bezugnahme auf Preislisten, sofern zwischen den Parteien unstreitig ist, welche Preislisten gelten sollen.

Die Verpflichtung zur Bierabnahme kann zur Sicherung als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.

Ist der Gastwirt nur Mieter/Pächter der Gaststätte, so führt die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Dritten nicht zu einer Störung der Geschäftsgrundlage des Bierlieferungsvertrages. Der Fortbestand des Nutzungsverhältnisses gehört nach einer BGH-Entscheidung zum Risikobereich des Gastwirtes.

2. Dauerlieferungsvertrag oder Rahmenvertrag

Die Rechte und Pflichten eines Bierlieferungsvertrages als Kaufvertrag ohne langfristige Bindung für den Gastwirt beurteilen sich nach den Regeln für Dauerschuldverhältnisse bzw. Rahmenverträge.

3. Steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein Golfturnier

Zwar können durch das Veranstalten eines Golfturniers veranlasste Aufwendungen einen den Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten "ähnlichen Zweck" erfüllen und dadurch den Betriebsausgabenabzugsausschluss auslösen. Dies gilt aber nicht für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Golfturnierreihe mit freier Teilnahmemöglichkeit für jeden Interessenten, zu deren Finanzierung sich ein Brauereibetrieb gegenüber seinen Geschäftspartnern (hier: Vereine bzw. Gastronomiebetriebe) im Rahmen von Bierliefervereinbarungen vertraglich verpflichtet (BFH 14.10.2015 - I R 74/13).

 Siehe auch 

Dauerlieferungsvertrag

Dauerschuldverhältnis

Rahmenvertrag

Sittenwidrigkeit

Ratenlieferungsvertrag

BFH 15.05.2008 - IV R 77/05 (Darlehen, die einem Getränkegroßhändler von Brauereien zur Weitergabe an Gastwirte gewährt werden)

BGH 25.04.2001 - VIII ZR 135/00 (10-jährige Bierbezugsverpflichtung)

BGH 15.11.2000 - VIII ZR 322/99 (Übernahme der Bierlieferungsverpflichtung durch Nachfolger)

BGH 14.07.1999 - VIII ZB 60/99(Zulässigkeit einer Vertragsstrafe bei Unterschreitung des Bierabsatzes)

BGH 08.04.1992 - VIII ZR 94/91

BGH 27.02.1985 - VIII ZR 85/84

Gruber: Gaststättenpacht und Getränkebezugsverpflichtung. Ein (gerichtspraktischer) Leitfaden für Verpächter und Pächter; Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnrecht - NZM 1999, 1073