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Hauptleistungspflichten

Normen

Gesetzlich nicht geregelt.

Information

1 Hauptleistungspflichten

Gegenseitige Vertragspflichten, die den Vertragstyp kennzeichnen.

Hauptleistungspflichten eines Vertrages sind Vertragspflichten, die nach dem Willen der Parteien oder der gesetzlichen Regelung eine wesentliche Vertragsleistung betreffen.

Welche Pflichten in einem Vertrag Hauptvertragspflichten sind, ist u.U. durch Auslegung zu ermitteln. Indiz dabei ist die Frage, warum sich die Vertragsparteien zum Vertragsschluss entschieden haben.

Beispiel:

Hauptleistungspflichten sind z.B.:

In einem Kaufvertrag: Die Eigentumsübertragung der Kaufsache und die Zahlung des Kaufpreises.

In einem Mietvertrag: Die Überlassung der Mietsache und die Zahlung des Mietzinses.

In einem Werkvertrag: Die Erstellung des Werkes, die Abnahme und die Zahlung des Geldes.

2 Nebenleistungspflichten/Nebenpflichten

Neben(leistungs)pflichten sind auf die Hauptleistungspflicht bezogene Pflichten, die der Vorbereitung, der ordnungsgemäßen Durchführung und der Sicherung der Hauptleistung dienen und diese ergänzen (BAG 19.01.2016 – 2 AZR 449/15).

Beispiel:

Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners über seine Einkommensverhältnisse (Auskunftsanspruch)

Im Arbeitsrecht:

Es besteht im Arbeitsverhältnis eine Nebenleistungspflicht des Arbeitnehmers, sich nicht in einen Zustand zu versetzen, in dem er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht erfüllen oder bei Erbringung seiner Arbeitsleistung sich oder andere gefährden kann (BAG 20.10.2016 – 6 AZR 471/15).

»Im Arbeitsverhältnis können die Vertragsparteien zur Verwirklichung des Leistungsinteresses zu leistungssichernden Maßnahmen verpflichtet sein. Dazu gehört auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem anderen Teil die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen oder zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen« (BAG 23.08.2023 – 5 AZR 349/22).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall bestand eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der der Arbeitgeber die Arbeitspflicht bis 20.00 Uhr des Vortages weiter konkretisieren konnte. Das BAG hat eine Pflicht eines Arbeitnehmers anerkannt, die entsprechende Nachricht in WhatsApp zu lesen.

metis