Schadensersatz statt der Leistung
Sekundärer Schadensersatz.
Der Schadensersatz statt der Leistung wird auch positives Interesse genannt: Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gestanden hätte.
Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 281 - 283 BGB. Der Gläubiger muss dem Schuldner u.a. eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen. Dabei ist es ausreichend, wenn er deutlich macht, dass dem Schuldner nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht ("umgehend"). Nicht erforderlich ist die Bestimmung eines Endtermins (BGH 18.03.2015 - VIII ZR 176/14, BGH 12.08.2009 - VIII ZR 254/08).
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Aufwendungsersatz verlangen.
Nach dem Urteil BGH 22.06.2005 - VIII ZR 281/04 kann der Käufer eines Hundes grundsätzlich Schadensersatz statt der Leistung in der Form des Ersatzes der Operationskosten verlangen. In dem entschiedenen Urteil wurde der Anspruch aufgrund des Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen abgelehnt.
Hinweis:
Der Schadensersatz statt der Leistung ist von dem Schadensersatz neben der Leistung zu unterscheiden. Siehe insofern den Beitrag "Schadensersatz", hier wird auch eine Abgrenzung aufgezeigt zwischen den beiden Leistungsarten für den Bereich des Werkvertragsrechts.